Lenninger Tal

„Masken, die den Schutz nicht bieten, sind gefährlich“

Interview Das Regierungspräsidium Tübingen handelt nach der Vorgabe verschiedener Ministerien.

Symbolbild Schutzmaske
Symbolbild 

Tübingen. Katrin Rochner, Pressesprecherin des Regierungspräsidiums Tübingen, erläutert, warum die Behörde auf die Zertifikate für die Masken nicht verzichtet.

Wer entscheidet über die Auslieferung der Schutzmasken?

Katrin Rochner: Die Kontrollen basieren auf einer gesetzlich geregelten Zusammenarbeit des Zolls und der Marktüberwachungsbehörden - in diesem Fall das Regierungspräsidium Tübingen. Der Zoll informiert das RP, sobald er vor einer Einfuhr den Verdacht hat, dass die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen. Das RP prüft, ob die Produkte wegen Mängeln nicht eingeführt werden können und informiert wiederum den Zoll, der dann gegebenenfalls die Einfuhr ablehnt.

Ist es möglich, nachträglich Dokumente zu besorgen, um doch noch eine Auslieferung zu erwirken?

Rochner: Weil derzeit Sonderregelungen gelten, werden Schutzmasken momentan nicht allein wegen fehlender Unterlagen abschließend abgewiesen. Vielmehr kann derjenige, der die Waren einführen will (in diesem Fall Werner Gollmer), den Mängelverdacht durch Unterlagen - insbesondere Zertifikate und Berichte von geeigneten Prüfstellen - ausräumen. Ist ihm das nicht möglich, kann er die Eignung als Schutzmasken derzeit außerdem durch eine Schnellprüfung nachweisen. Dafür gibt es in Deutschland momentan drei Prüfinstitute. Darüber haben wir Herrn Gollmer inzwischen informiert.

Warum wird auf das Zertifikat bestanden, und handelt es sich dabei um ein beigelegtes Dokument oder einen Aufdruck?

Für das Bereitstellen von Masken gelten derzeit aufgrund der Coronakrise in der EU etwas gelockerte Bestimmungen für Schutzausrüs­tungen. In Baden-Württemberg beurteilen wir das auf der Basis von Schreiben der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales sowie des Umweltministeriums Baden-Würt­temberg. Eine Maßgabe aus diesen ministeriellen Vorgaben ist, dass bei allen derzeitigen formalen Erleichterungen der Schutz, den die Masken bieten, nicht gesenkt wird. Zertifikate und Prüfnachweise sowie eine Kennzeichnung, die die eindeutige Verbindung des Produkts mit den vorgelegten Dokumenten ermöglicht, sind für uns die zentrale Grundlage für die Beurteilung und daher unverzichtbar.

Sind nicht Masken ohne CE-Zeichen besser als keine Masken, vor allem bei Medizinern, Polizisten und Pflegepersonal?

Hier ist zwischen echten Schutzmasken - sogenannte FFP-Masken und zum Teil auch OP-Masken als Medizinprodukte - und einfachen Mund-Nase-Masken, oft als Community-Masken bezeichnet, zu unterscheiden. Letztere müssen nur sehr wenige Anforderungen erfüllen. Sie dürfen vor allem nicht als FFP-Masken mit vermeintlicher Schutzwirkung bereitgestellt werden. Inzwischen werden diese einfachen Masken bekanntlich - obwohl sie keinen abschließenden Schutz bieten - als wichtige Maßnahme betrachtet, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

Und wie sieht es bei echten Schutzmasken aus?

Da ist die Bewertung anders. Sie dienen der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer. Das hat mit dem Arbeitsschutz zu tun, zu dem Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern verpflichtet sind. Deshalb müssen die Masken den vermeintlichen Schutz tatsächlich bieten. Masken, die eine ausgelobte Schutzwirkung nicht erfüllen, sind daher problematisch und gegebenenfalls sogar gefährlich. Deshalb wurde bei den aktuellen Ausnahmeregelungen darauf Wert gelegt, dass das Schutzniveau nicht gesenkt wird.

Was heißt das für die Einfuhr?

Bei den gesetzlich geregelten Einfuhrkontrollen geht es aktuell auch darum, vor allem für den Gesundheitsbereich und andere systemrelevante Bereiche Schutzmasken auf den Markt zu bringen, für die nachgewiesen werden kann, dass sie den notwendigen Schutz bieten, auch wenn sie formal nicht den Anforderungen der europäischen rechtlichen Bestimmungen genügen. Abstriche an der notwendigen, sicherheitstechnisch begründeten Schutzwirkung sind mit den aktuell etwas gelockerten Bestimmungen also nicht verbunden. Anke Kirsammer