Zwischen Neckar und Alb

Arbeitgeber müssen der Meldepflicht nachkommen

Kreis. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 müssen die Arbeitgeber bis spätestens 31. März der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten mitteilen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern je nach Beschäftigungsquote gestaffelt - von 125 bis 320 Euro im Monat pro unbesetztem Arbeitsplatz.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.