Zwischen Neckar und Alb

Betriebe müssen reagieren

Corona Das Arbeitsamt betont, dass nach einer dreimonatigen Unterbrechung Kurzarbeit erneut angezeigt werden muss.

FDP-Landtagskandidat Ralph Kittl warnt davor, zu verschwenderisch mit den Steuergeldern umzugehen. Symbolbild
FDP-Landtagskandidat Ralph Kittl warnt davor, zu verschwenderisch mit den Steuergeldern umzugehen. Symbolbild

Region. Nach den Entwicklungen des Infektionsgeschehens ist damit zu rechnen, dass durch die Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens wieder verstärkt Betriebe in Kurzarbeit gehen werden. Das bedeutet für Betriebe, die in diesem Jahr bereits Kurzarbeit angezeigt hatten und nun erneut mit pandemiebedingten Arbeitsausfällen rechnen müssen, dass bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten der bisherige Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet. Dies gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde.

In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen neu nachgewiesen und Kurzarbeit fristgerecht innerhalb des ersten Monats angezeigt werden. Liegen die Voraussetzungen erneut vor, wird die Bezugsdauer ebenfalls neu festgelegt.

Wichtig dabei ist auch, dass die erhöhten Leistungssätze ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat den Mitarbeitern auch in einem neuen Kurzarbeitszeitraum weiter zustehen. Die Unterbrechung löst also keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. pm