Zwischen Neckar und Alb

Die Schuldfrage ist geklärt

Gutachten Der Hangrutsch in Zizishausen vor drei Jahren hat für den Bauherren und den Bauleiter des Wohnhauses jetzt auch strafrechtliche Folgen. Die Beschuldigten legen Einspruch ein. Von Philip Sandrock

Am 8. Juni 2016 geriet der Hang in Zizishausen in Bewegung. Drei Jahre später erscheint er noch immer kahl. Foto: Jüptner
Am 8. Juni 2016 geriet der Hang in Zizishausen in Bewegung. Drei Jahre später erscheint er noch immer kahl. Foto: Jüptner

Bereits seit Sommer 2016 liefen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Verantwortlichen einer Baustelle in Zizishausen. Nun gibt es strafrechtliche Konsequenzen: Das Nürtinger Amtsgericht erließ Strafbefehl gegen den Bauherren und den Bauleiter des Einfamilienhauses, von dessen Grundstück am 8. Juni 2016 der Hang in Bewegung geriet.

Erde und Felsbrocken hatten Teile der Panoramastraße unter sich begraben. Weil durch den Rutsch auch zahlreiche Gebäude in der Umgebung betroffen waren, wurden damals vorsorglich 14 Gebäude evakuiert und die Anwohner bei Verwandten oder in Notunterkünften untergebracht, bis die Behörden die Gefahr richtig einschätzen konnten. Nur durch Glück kam dort niemand zu Schaden.

„Hinsichtlich des Bauherrn und des verantwortlichen Bauleiters wurde beim Amtsgericht Nürtingen jeweils ein Strafbefehl wegen Sachbeschädigung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung beantragt“, so Heiner Römhild, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Den beiden Beschuldigten werde vorgeworfen, die Bauarbeiten entgegen den Vorgaben im Gutachten eines zuvor extra beauftragten Geologen und ohne Einholung dessen gutachterlicher Berechnungen unsachgemäß durchgeführt zu haben. Dadurch soll es zum Rutschen des Gesamtgrundstücks gekommen sein, wodurch Nachbargrundstücke und ein Naturdenkmal geschädigt worden sein sollen.

Für den Bauleiter sieht der Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen vor.

Beim Bauherrn sei bei der Strafe zu berücksichtigen gewesen, dass dieser trotz Regulierung durch die Versicherung selbst den größten wirtschaftlichen Schaden aus dem Ereignis zu tragen hatte, so Römhild weiter. Der Strafbefehl gegen ihn sieht daher vor, ihn zu verwarnen. Außerdem wird der Bauherr angewiesen, an die übrigen Geschädigten - unbeschadet weitergehender Forderungen - eine bestimmte Schadenswiedergutmachung zu leisten und die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen vorzubehalten. Das heißt, dass der Bauherr die Geldstrafe nur dann zahlen müsste, wenn er der Auflage, den Nachbarn den Schaden zu ersetzen, nicht nachkomme. Über die Höhe der Tagessätze macht die Staatsanwaltschaft auch auf Nachfrage keine Angaben.

Noch nicht rechtskräftig

Römhild betont allerdings, dass dieser Schadensersatz eine strafrechtliche Maßnahme sei. Mit Forderungen, die Anwohner auf zivilrechtlichem Weg geltend machen, habe dies nichts zu tun. Hier entscheide ein Zivilgericht - in diesem Fall vermutlich das Landgericht Stuttgart - über die Fälle. „Deren Gutachter und das Gericht können zu einem anderen Ergebnis kommen“, so Römhild. Auch habe der Strafbefehl keine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Fragen des Falles - also die Fragen bezüglich der Verwaltung.

Die Strafbefehle sind noch nicht rechtskräftig: Die beiden Beschuldigten haben nach Auskunft des Amtsgerichts jeweils Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Bleiben sie dabei, kommt es zu einer öffentlichen Verhandlung vor dem Nürtinger Amtsgericht.

Bei den übrigen drei Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt.