Zwischen Neckar und Alb

Flüchtlinge im Behördendschungel

Asylrecht Bevor Ausländer arbeiten können, müssen sie viele Hürden nehmen. Die Behörden im Landkreis handhaben die Identitätsprüfung unterschiedlich, bei Afghanen und Gambiern wird es heikel. Von Gesa von Leesen

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Symboldbild: Carsten Riedl

Fast alle wollen so schnell wie möglich arbeiten“, sagt Ursula Zitzler. Sie meint die Flüchtlinge, die in Ostfildern leben. Zitzler ist Sprecherin des Freundeskreises Asyl im Ort, in dem ein eigener Arbeitskreis versucht, Jobs und Ausbildungsplätze für die zumeist jungen Männer zu finden. „Aber das ist schwierig. Auch wegen der Bürokratie“, so Zitzler. Eine Einschätzung, die Johanna Renz von „Miteinander“, dem Unterstützerkreis für Flüchtlinge in der Esslinger Weststadt, teilt. „Wer da wofür zuständig ist und die Anforderungen zu begreifen - das braucht Zeit“, findet sie.

Gestattung, Duldung, Abschiebung, untere Ausländerbehörde, obere Ausländerbehörde, Asylverfahrensrecht, Aufenthaltsrecht - nur einige Begriffe aus der Flüchtlingshilfe. Ehrenamtler, die versuchen, Geflüchteten bei der Jobsuche zu helfen, müssen sich in ein kompliziertes Feld einarbeiten. Wenn jemand im Asylverfahren ist, lebt er mit dem Status „Aufenthaltsgestattung“. Nach den ersten drei Monaten in der Erstaufnahme darf er im Prinzip Arbeit aufnehmen - falls er dazu eine Genehmigung hat.

Den Antrag auf diese Genehmigung muss der Geflüchtete bei der Ausländerbehörde stellen. Im Landkreis Esslingen sind das in Esslingen, Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen und Kirchheim die städtischen Ausländerämter, im Rest des Landkreises ist es die Ausländerbehörde des Landratsamtes.

Mehr als 90 Prozent der Anträge wurden positiv entschieden

Hat der Geflüchtete einen Job oder eine Ausbildungsstelle gefunden, muss er für die Genehmigung den Arbeitsvertrag, Sprachkenntnisse und einen Identitätsnachweis vorlegen. Und dann wird es für viele schwierig. Mit dem Identitätsnachweis soll geklärt werden, ob der Geflüchtete der ist, der er angibt, zu sein. Andreas Linder, Bildungsreferent bei der AWO in Esslingen: „Das kann mit unterschiedlichen Papieren geschehen, aber die Ausländerbehörden im Landkreis Esslingen handhaben diese Prüfung unterschiedlich.“ Die Ausländerbehörde der Stadt Esslingen schreibt: „Es reicht aus, wenn Identitätsnachweise wie Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass etc., gegebenenfalls auch in Kopie, vorgelegt werden.“ Die Behörde führe keine Statistik über Anträge auf Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, doch man schätze, dass seit Jahresbeginn 20 bis 25 Anträge gestellt worden seien. Davon seien mehr als 90 Prozent positiv entschieden worden.

Ablehnungen habe es in einem Fall wegen mangelnder Sprachkenntnisse und in einem anderen Fall wegen „erheblicher strafbarer Handlungen“ gegeben. Vom Landratsamt Esslingen lautet die Antwort: „Die Ausländerbehörde nimmt nach Erlasslage des Regierungspräsidiums keine Identitätsprüfung vor.“ Über Anzahl und Dauer der Verfahren könne man keine Auskunft geben.

Für die Beschäftigungsgenehmigung muss der Geflüchtete außerdem ein Zeugnis über Sprachkenntnisse für die Ausbildung vorlegen. Verlangt wird B2, davon abgerückt wird nur in Ausnahmefällen. So soll sichergestellt sein, dass der Betroffene die Berufsschule schafft. Die Sprache ist für manche eine hohe Hürde, zumal Gratis-Sprachkurse vor allem „Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive“, also aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien oder Somalia, bekommen.

Dann schaut die Agentur für Arbeit danach, ob die Beschäftigung in punkto Arbeitszeit und Lohn den deutschen Gesetzen entspricht. Das läuft in der Regel unkompliziert ab.

Gambia stellt im Ausland keine Pässe aus

Richtig kompliziert kann es werden, wenn der Asylantrag während der Ausbildung abgelehnt wird. Dann bekommt der Betroffene den Status „Duldung“ - und das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe ist für ihn zuständig. „Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die vorübergehend nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung. Die Ausreisepflicht bleibt jedoch bestehen“, sagt RP-Sprecherin Irene Feilhauer. Zu den Duldungsgründen gehört seit dem Integrationsgesetz auch das Absolvieren einer Berufsausbildung, bekannt als 3+2-Regelung. Damit kann der Betroffene sogar auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hoffen.

Allerdings muss er für die Ausbildungsduldung Identitätsnachweise vorlegen, in der Regel den Pass seines Herkunftslandes. „Das ist eine große Hürde“, sagt Andreas Linder von der AWO. Gambia beispielsweise stellt nach wie vor im Ausland keine Pässe aus, Afghanen haben eine sogenannte Taskira - die reicht dem Regierungspräsidium nicht. Wie können sie einen Pass bekommen? „Afghanische Staatsangehörige können mit Vorlage einer beglaubigten Taskira die Neuausstellung eines Passes im Generalkonsulat beantragen. Soweit keine Taskira vorliegt, kann diese unter Zuhilfenahme von Familienmitgliedern in Afghanistan beschafft werden“, schreibt das RP. In der Realität muss der Betroffene seine Taskira aber ans afghanische Außenministerium in Kabul schicken. Ob das tatsächlich funktioniert, ist unklar. Linder findet die Forderung überzogen. Es sei ja richtig, dass der Staat versuche, die schwarzen Schafe unter den Geflüchteten herauszufiltern. „Aber die meisten Flüchtlinge sind genau vor solchen Leuten geflohen.“