Zwischen Neckar und Alb

Gericht bestätigt Schulausschluss

Zwölfjähriger muss wegen sexueller Belästigung einer Elfjährigen die Schule wechseln

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Zwölfjährigen aus dem Landkreis Esslingen abgelehnt. Er war von der Schule verwiesen worden.

Kreis Esslingen. Nach einem sexuellen Übergriff auf eine Mitschülerin darf ein Zwölfjähriger aus dem Landkreis Esslingen vorerst nicht zurück an seine Schule. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und einen dagegen gerichteten Eilantrag der Eltern abgelehnt. Der Junge aus der sechsten Klasse soll sich im März vor einer Elfjährigen entblößt und sie zum Oralsex aufgefordert haben.

Daraufhin war er vom Unterricht ausgeschlossen worden, wie das Gericht mitteilte. Um welche Schule es sich handelt, ist nicht bekannt. Nach Ansicht der Richter ist der Elfjährigen nicht zuzumuten, dem Jungen weiter in der Schule zu begegnen. Außerdem sahen sie eine „Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung und Sicherheit der Mitschüler“, wenn der Zwölfjährige an der Schule bleibe – zumal er zuvor schon mit Beleidigungen, Provokationen und körperlichen Attacken aufgefallen sei. Die Grenze zu einem Spaß, als den der Junge seine Aktion bezeichnet habe, sah das Gericht überschritten.

Gegen die Entscheidung ist nun Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Den Angaben zufolge ist der Zwölfjährige inzwischen von einer anderen Schule aufgenommen worden.

Der sexuelle Übergriff, der dem Schulausschluss vorausgegangen war, ereignete sich im März dieses Jahres. Der Schüler, den seine Eltern in dem Gerichtsverfahren vertreten haben, war am 11. März zusammen mit einem Freund auf dem Nachhauseweg. Dabei ging er noch in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes auf eine elfjährige Schülerin zu, die die fünfte Klasse derselben Schule besucht, zog die Hose und auch die Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, „ihm einen zu blasen“.

Die Schülerin vertraute sich danach ihrer Sportlehrerin an. Am 21. März zeigten die Eltern der Schülerin den Jungen bei der Polizei an. Gegen den sofortigen Schulausschluss, den die stellvertretende Schulleiterin dann am 11. April erlassen hatte, legten die Eltern im Namen ihres Sohnes Widerspruch ein. Sie beantragten am 21. April außerdem beim Verwaltungsgericht, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des Schulausschlusses auszusetzen.

Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen ab, wie die Pressestelle mitteilte: Beim Antragsteller liege ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten vor, das den Erlass des Schulausschlusses rechtfertige. Zwar habe der Junge bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Außerdem habe er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose mit den Worten „war nur Spaß“ wieder hochgezogen. Nach Aktenlage seien diese Angaben jedoch widerlegt.

So habe der Freund des Jungen, der ihn an diesem Tag begleitete, angegeben, der Zwölfjährige sei zu der Elfjährigen gegangen und habe direkt gefragt „ob sie ihm einen blasen kann“. Er habe dabei seine Hose und Unterhose ausgezogen. Die Schulleiterin hatte nach Angaben des Gerichts den Freund und das Mädchen ausführlich befragt. Daraus werde ersichtlich, dass sich der Schüler „in deutlich geringerem Abstand zu der Geschädigten befunden haben müsse“.

Durch sein Fehlverhalten habe er die Elfjährige sexuell belästigt und so „das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt“. Dies wiege schwer, weil er nicht nur verbal die Geschädigte zum Oralsex aufgefordert habe, sondern dabei auch die Hose und Unterhose heruntergezogen habe. Es spielt dabei nach Ansicht der Juristen keine Rolle, ob der Schüler dieses Verhalten selbst als „Spaß“ angesehen habe. Obwohl er in seinem jungen Alter wohl nicht die Tragweite seines Verhaltens überblickt habe, könne dies nicht als alterstypisches vorpubertäres Verhalten angesehen werden. Es müsse auch dem Jungen klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum „Spaß“ überschreite.

Bei dem Zwölfjährigen liegt nach Auffassung des Gerichts ein wiederholtes Fehlverhalten vor, da er vor allem im Schuljahr 2015/2016 häufig Mitschüler beleidigt, provoziert oder auch körperlich angegangen habe. Sein Verbleib an der Schule lasse auch eine Gefahr für die Erziehung und Sicherheit der Mitschüler befürchten. Zudem sei es der Geschädigten nicht zumutbar, weiter dieselbe Schule wie der Antragsteller zu besuchen. Der Ausschluss aus der Schule als schärfste Sanktion des Schulrechts sei verhältnismäßig, denn er sei geeignet, erneute Störungen zu verhindern. ez