Zwischen Neckar und Alb

Mann stellt Nackfotos der Ex ins Netz

Urteil Die Bilder sollten Druck auf das Opfer ausüben, damit es zum Gespräch mit dem Täter kommt. Dafür wurde der 65-Jährige nun wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs angeklagt. Von Simone Weiß

Nacktfotos auf Whats-App - ein Fall fürs Amtsgericht. Foto: Tom Weller
Nacktfotos auf Whats-App - ein Fall fürs Amtsgericht. Foto: Tom Weller

Um verletzte Gefühle, eine Ausnahmesituation, eine gescheiterte Beziehung und Eingriffe in die Intimsphäre ging es im nüchternen Saal zwei des Amtsgerichts Esslingen. Einem 65-jährigen pensionierten Kriminalbeamten wurde vorgeworfen, Nacktfotos seiner ehemaligen Lebensgefährtin unerlaubt veröffentlicht und auf seinem Status in Whats-App hochgeladen zu haben. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches lautete die Anklage. Nüchtern und distanziert kann der Angeklagte die Sache noch immer nicht betrachten. Ausführlich und mit steigender Emotionalität schilderte der solide und bodenständig wirkende Mann seine Situation:

Von 2016 bis 2018 hatte der Geschiedene eine Beziehung zu einer Frau gehabt, von der während dieser Verbindung mit ihrem Einverständnis Nacktfotos gemacht wurden. Nachdem die Liaison beendet war und seine ehemalige Lebensgefährtin einen neuen Partner gefunden hatte, lud der Angeklagte im Sommer 2019 Bilder seiner Ex-Lebensgefährtin in seinem Status auf Whats-App hoch. Die Aufnahmen wiesen eine „pornografische Darstellung“ auf, allerdings seien intime Stellen durch Smileys unkenntlich gemacht worden, führte Staatsanwältin Thümmler, die ihren Vornamen nicht für eine Veröffentlichung in der Zeitung nennen wollte, in ihrer Anklageschrift aus.

Aussprache verweigert

Das Hochladen der Fotos wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Mann, der bis zu seiner Pensionierung über 40 Jahre in Diensten des Landes Baden-Württemberg gestanden hatte, erklärte aber, die intimen Aufnahmen habe er so platziert, dass sie nur von der Dargestellten selbst, nicht aber von Dritten gesehen werden konnten. Die Geschädigte habe ihm die Fotos selbst zugeschickt und zur Verfügung gestellt. Und er habe damit eine Aussprache erzwingen wollen. Nach der Trennung habe erheblicher Gesprächs- und Klärungsbedarf zum Beispiel über den Verbleib von Möbeln in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung bestanden. Seine ehemalige Partnerin habe aber weder auf Mails noch auf Anrufe reagiert und seine Bitte um ein klärendes Abschlussgespräch ignoriert. Darum habe er quasi zur Provokation einer Handlung die Nacktfotos hochgeladen. Und das habe auch die beabsichtigte Wirkung erzielt: Denn unmittelbar nach dem Hochladen der Aufnahmen habe sich seine Ex-Partnerin bei ihm gemeldet.

Bei seinen Ausführungen zur Tat, aber auch bereits schon bei der Aufnahme der Personalien hatte der Angeklagte seine persönliche Situation freimütig geschildert: Nach seiner Scheidung war er in eine finanzielle Schieflage geraten, musste Schulden machen und Privatinsolvenz anmelden. Ein Großteil seiner Pension musste zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen verwendet werden. Und ja, so erklärte er auf Nachfrage von Richterin Anne Harrschar, die beanstandeten Nacktfotos würden sich noch auf seinem Handy befinden. Er sei aber bereit, sie zu löschen.

Aufgrund der Einlassungen des Beschuldigten waren sich Richterin und Staatsanwältin einig darüber, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht nötig sei. Auch hätte die Geschädigte auf Strafverfolgung verzichtet. Daher wurden die geladenen Zeugen ohne Aussage entlassen, und auch das Opfer musste sich nicht zur Sache äußern.

Schlussrede im Sitzen

Im Sitzen sprach Staatsanwältin Thümmler ihr Plädoyer. Denn wegen Corona waren die Prozessbeteiligten zu beiden Seiten durch Sichtscheiben geschützt. Im Stehen aber hätten sie diese Scheiben überragt. So sprach die Staatsanwältin sitzend von der „Verletzung der Intimsphäre“ der Dargestellten durch die Veröffentlichung der Nacktfotos. Allerdings, so die Juristin, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob die Aufnahmen wirklich nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung standen. Technisch sei diese Variante der Darstellung auf dem Status von Whats-App durchaus möglich. Außerdem seien intime Stellen auf den Fotos durch Smileys verdeckt gewesen, der Angeklagte habe keine Vorstrafen, und am Ende der Beziehung zu der Geschädigten sei es wohl zu Unstimmigkeiten gekommen. Mit Blick auf die finanzielle Situation des Angeklagten plädierte sie daher für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 25 Euro, also insgesamt 750 Euro. Der Verteidiger führte zudem aus, dass sein Mandant 40 Jahre als Polizeibeamter tätig gewesen und in eine tragische Schuldenfalle geraten sei und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.