Zwischen Neckar und Alb

Mietgrenzen im Kreis sind rechtswidrig

Wohnungsmarkt Das Sozialgericht Stuttgart wirft dem Landkreis Esslingen eine lückenhafte Erhebung der Mietpreise vor. Die Obergrenze hält nicht Schritt. Von Roland Kurz

Der Wohnungsmarkt in der Region Stuttgart ist in eine Schieflage geraten. Die Mietobergrenzen, die beispielsweise für Empfänger
Der Wohnungsmarkt in der Region Stuttgart ist in eine Schieflage geraten. Die Mietobergrenzen, die beispielsweise für Empfänger von Hartz IV gelten, halten mit der Entwicklung nicht Schritt. Foto: dpa

Die Begrenzung der Wohnkosten auf ein angemessenes Niveau sei eine „zentrale Frage der Existenzsicherung“ von weit über 20 000 Menschen im Landkreis, sagt Eberhard Haußmann, Vorsitzender der Liga der Wohlfahrtsverbände. Angesichts des aktuellen Wohnraummangels gewinne diese Frage an Brisanz. Denn die Mietobergrenze entscheide über den Zugang oder Ausschluss vom örtlichen Wohnungsmarkt. „Marktfremde Grenzen bringen die Gefahr von Getto-Bildungen bis hin zu Wohnungsverlusten“, sagt Haußmann.

Das Ende Dezember gefällte Urteil kann neben Arbeitslosen auch Rentner betreffen, die Grundsicherung erhalten, oder anerkannte Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung. Praktisch taucht das Problem auf, wenn der Besitzer die Miete erhöht oder wenn die neue Wohnung über der Obergrenze liegt. Dann müssen die Hilfeempfänger damit rechnen, dass das Jobcenter die Miete zwar überweist, aber den entsprechenden Betrag vom Regelsatz abzieht. „Das Fehlende muss in der Regel vom Mund abgespart werden“, beklagt Haußmann in einer gestern veröffentlichen Mitteilung. Er bietet der Kreisverwaltung an, dass die Liga mit ihren Kenntnissen bei der Festlegung neuer Obergrenzen unterstützen könne.

Dass die Obergrenze mit der „dynamischen Entwicklung der Mietpreise“ nicht mithält, das habe die Kreisverwaltung letztes Jahr erkannt, sagt Peter Keck, der Sprecher des Landrats. Deshalb habe man die Mietobergrenze im Juli pauschal um sechs bis acht Prozent erhöht. Das sei als Zwischenlösung gedacht, weil die Erhebung des Mietniveaus im ganzen Landkreis so schwierig sei. Darüber hinaus entscheide das Jobcenter im Einzelfall, ob der Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar sei.

Dass der Landkreis einen Riesenaufwand betrieben habe, um die Mietobergrenze zu ermitteln, weiß Ralf Brenner vom Fachausschuss Armut des Vereins Heimstatt Esslingen. Aber sie sei zu niedrig, und das Gericht halte sie auch nicht für schlüssig. Das Gericht äußerte „erhebliche Zweifel“, ob die Daten repräsentativ sind. Die Grenze sei so gewählt worden, so heißt es im Urteil, dass die Zahl der Wohnungen unterhalb der Obergrenze der Zahl der Bedarfsgemeinschaften entspreche. Der Berechnung der Kreisverwaltung liege also ein „Zirkelschluss“ zugrunde.

Gibt es kein schlüssiges Konzept, dann müsse der Kreis das Wohngeldgesetz anwenden. Das gilt für jeden, der zu wenig verdient, um die Miete zu bezahlen. Konkret gelte für einen Alleinstehenden in der Stadt Esslingen nach diesem Gesetz eine Mietobergrenze von 530 Euro. Der Landkreis Esslingen hat die Grenze aber bei 425 Euro gesetzt. Die Grenzen innerhalb des Landkreises variieren von 320 Euro im Albdorf bis hin zu 445 Euro auf den Fildern.

Die Kreisverwaltung will vorläufig ihre „Zwischenlösung“ anwenden, also alte Grenzen und Einzelfallentscheidungen kombiniert. Man warte auf eine bundesweite Neuregelung, sagt Keck. Derzeit befasse sich auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe damit, wie man die Mietobergrenze sachgerecht ermitteln könne. Das werde dann in ein Sozialgesetz übertragen. Es wäre nicht sinnvoll, etwas zu ändern, bevor das neue Gesetz vorliege, erklärt der Sprecher von Landrat Heinz Eininger.