Zwischen Neckar und Alb

Minijob, Mindestlohn und Rentenversicherung

Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Entlohnung 450 Euro im Monat nicht überschreitet. Dann spricht man auch von einem Minijob. Minijobber sind von der Sozialversicherung sowie von der Einkommensteuer freigestellt, außer von der Rentenversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht kann man sich aber ebenfalls befreien lassen, was viele tun, weil die Rentenanwartschaft gering ist. Die Arbeitgeber hingegen müssen für ihre geringfügig Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abführen. Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für „normale“ Arbeitsverhältnisse, das heißt, auch der Mindestlohn wird hier angewandt. Als Kritik wird oft genannt, dass geringfügige Beschäftigung die „normalen“ Arbeitsverhältnisse zurückdränge und wegen der geringen Ansprüche auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine gravierende Altersarmut entstehe.