Zwischen Neckar und Alb

Rauchen erlaubt, aber nur bedingt

Recht Vermieter können den blauen Dunst nicht grundsätzlich verbieten. Mieter können trotzdem zur Kasse gebeten werden.

Region. Rauchen in der Wohnung ist erlaubt und vom sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Auch über einen Formularmietvertrag kann ein Rauchverbot für die Mietwohnung nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen nicht wirksam vereinbart werden. Zulässig sind aber Vorgaben und Regelungen im Mietvertrag, dass in Gemeinschaftsräumen, Hausfluren oder im Aufzug nicht geraucht werden darf.

Kommt es allerdings durch exzessives Rauchen zu derart gravierenden Verschlechterungen in der Wohnung, dass die Schäden durch normale Schönheitsreparaturen, das heißt Anstreichen, Tapezieren und Lackieren, nicht mehr besei­tigt werden können, hat der Vermieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem rauchenden Mieter. Das Landgericht Hannover sprach einem Vermieter beispielsweise Schadensersatz in Höhe von fast 3500 Euro zu, weil nach dem Auszug des Mieters umfassende Instandsetzungsarbeiten notwendig wurden. Allein durch ein Überstreichen beziehungsweise Neutapezieren war keine Wiederherstellung der Wohnung möglich. Von der Versottung mit Nikotin waren Wände und Decke, der dahinterliegende Putz und entsprechende Lacke betroffen.

Auch auf Balkonen und Terrassen darf grundsätzlich geraucht werden. Unwesentliche Geruchsbelästigungen muss ein Nachbar hinnehmen. Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen, kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränkt werden. Können sich die Nachbarn nicht verständigen, muss nach Einschätzung des Deutsche Mieterbunds Esslingen-Göppingen ein Gericht entscheiden, in welchem Zeitraum und an welchem Ort Rauchverbote gelten. Das Landgericht Dortmund hat in einem Fall beispielsweise verfügt: Das Rauchen auf der Terrasse ist verboten in der Zeit von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr. Hält sich der rauchende Nachbar nicht an diese Zeiten, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro.pm