Zwischen Neckar und Alb

Was brauchen Azubis und Jobber?

Region. Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Schüler nutzen diese Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Was ist bei einem Ferienjob steuerlich zu beachten?

Die Oberfinanzdirektion informiert, dass die Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Auszubildende und Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen sowie angeben, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen. Bei den meisten Auszubildenden und Ferienjobbern fallen aufgrund von pauschalen Freibeträgen gar keine Steuern an. Sind jedoch die steuerfreien Lohngrenzen überschritten, hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten.

Diese können sich die Auszubildenden und Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ im Internet unter https://fm.badenwuerttemberg.de im Bereich Service/Publikationen.pm