Zwischen Neckar und Alb

Wer muss eigentlich schippen?

Recht Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet, nicht unbedingt die Mieter.

Winter , Schnee , Schnee schippen .
Symbolbild

Region. Der Deutsche Mieterbund stellt in einer Pressemitteilung klar: Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reiche nicht aus. Es gebe auch kein Gewohnheitsrecht, wonach die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Prinzipiell seien also Grundstückseigentümer oder Vermieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Der Vermieter könne die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kos­ten könnten allerdings dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, müsse er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde, da er ansonsten unter Umständen im Schadensfall haften würde.

„Schmalspur reicht nicht“

Grundsätzlich müssten einige Vorgaben beachten werden, die meis­tens in städtischen Satzungen vorgegeben werden. So muss in der Regel der Winterdienst werktags von 7 bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden. Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter. Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Salz ist in vielen Städten verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.

Ist der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Der Vermieter muss hierfür Geräte und Mate­rial zur Verfügung stellen. Kommt es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflicht nicht eingehalten wurde. pm