Der Spielausschuss des Württembergischen Fußballverbands (WFV) hat den Widerspruch mehrerer Vereine gegen die Abstiegsregelung in der Kreisliga A, Staffel 2, zurückgewiesen. Der TSV Altdorf, ein Spieltag vor Saisonende Viertletzter der Staffel im Bezirk Neckar-Fils hatte sich schriftlich beim Verband gegen die aus seiner Sicht „stillschweigende Erhöhung“ der Zahl der Direktabsteiger von vier auf fünf zur Wehr gesetzt. Dem Widerspruch schlossen sich mehrere Vereine im Bezirk an, darunter auch der SV Nabern, der momentan als Zwölfter der A2 auf dem Relegationsplatz steht. Aufgrund der Strukturreform des WFV im Amateurfußball, die eine teilweise Neuaufteilung der Bezirke mit sich bringt, kommt es in der Saison zu einem verschärften Abstieg in den Spielklassen.
Der Verband stützt seine Ablehnung auf mehrere Gründe. Der Spielausschuss habe sich mit der gebotenen Gründlichkeit mit dem Einspruch befasst, teilt Verbandssprecher Thomas Proksch mit. Die Zahl der Auf- und Absteiger ergebe sich jeweils aus der Zuordnung zu übergeordneten und nachgeordneten Staffeln, die vor der Saison festgelegt werde. Die Vereine seien bei den Staffeltagen vor Saisonbeginn darüber hinreichend informiert worden. Änderungen der Zuordnung im Verlaufe eines Spieljahres seien nicht mehr möglich. Die Vereine könnten sich auf die Festlegungen vor Saisonbeginn verlassen. „Jede Änderung würde zu einer Benachteiligung oder Bevorteilung von Vereinen führen, die nachträglich keiner objektiven Überprüfung anhand von Fakten standhalten würde“, stellt Proksch fest.
Eine nachträgliche Anhörung sei zudem nur dann notwendig, wenn nach erfolgtem Auf-und Abstieg zwischen den Staffeln Verschiebungen von Mannschaften vorgenommen werden müssten, um beispielsweise eine ausgewogene Mannschaftszahl zu erhalten. Weil in den Kreisliga-A-Staffeln 1 und 3 sich die Zahl der Absteiger jeweils reduziert hat, hatten die Verfahrensgegner vorgeschlagen, Umgruppierungen vorzunehmen, um damit einen Ausgleich zu schaffen.
Beschwerde mit formalem Fehler
Die Ablehnung des Widerspruchs hat letztlich auch formale Gründe. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, zu denen auch Staffelleiter und Spielleiter zählen, könne innerhalb von zehn Tagen Beschwerde eingelegt werden, klärt Proksch auf. Eine solche hätte demnach bereits im Juli 2022 nach dem Staffeltag erfolgen müssen. „Die Beschwerdefrist ist somit verstrichen und die Beschwerde schon aus Fristversäumnis nicht mehr zu behandeln“, sagt der Verbandssprecher.