Kirchheim. Die Stadtverwaltung von Kirchheim weist darauf hin, dass zwischen dem 1. März und dem 30. September, also während der Vegetationsperiode, untersagt ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen reduzieren oder notwendig sind, um die Bäume gesund zu erhalten. Bei großen Bäumen (mit einem Stammumfang über 80 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe) ist weiterhin die städtische Baumschutzsatzung zu beachten.
Darüber hinaus ist der Rückschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls vom oben genannten Zeitraum ausgenommen. Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, seine entlang der Straßen, Radwege und Gehwege angepflanzten Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen zurückzuschneiden und das erforderliche Lichtraumprofil herzustellen. Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 Meter über der Fahrbahn und 2,50 Meter über Rad- und Gehwegen.pm