Der Jahreswechsel steht bevor, und erwartungsgemäß wurde an den Verkaufsstellen für Feuerwerkskörper vor dieser Silvesternacht wieder ordentlich zugelangt: Große Raketen und Böller aber auch kleinere Artikel wie Wunderkerzen und Knallerbsen gingen über die Ladentheke. Beim Abbrennen solcher und anderer Feuerwerkskörper gibt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten.
Untersagt ist das Böllern in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Da neben der Sicherheit und Gesundheit der Menschen auch der Schutz historischer Bauwerke zu berücksichtigen ist, ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Feuerwerkskörper in der gesamten Kirchheimer Altstadt sowie innerhalb des Alleenrings verboten. Wie die Stadtverwaltung mitteilt, darf in direkter Nähe von brandempfindlichen Gebäuden, wie Fachwerkhäusern, generell kein Feuerwerk gezündet werden.
Diese Verbotszonen gelten sowohl für Kleinstfeuerwerkskörper der Kategorie F1 als auch für Kleinfeuerwerke der Kategorie F2. Nach dem deutschen Sprengstoffgesetz dürfen F1-Feuerwerkskörper, dazu zählen etwa Knallerbsen, Wunderkerzen, Bodenwirbel, Springteufel, Tischfeuerwerk und Eisfontänen, ab zwölf Jahren gekauft und genutzt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie etwa Chinaböller oder Silvester-Raketen, dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und gezündet werden.
Wer das gesetzliche Mindestalter für die jeweilige Kategorie nicht erreicht, darf nicht böllern – auch nicht unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten. Während das Zünden von Kleinstfeuerwerk das ganze Jahr hindurch gestattet ist, dürfen Kleinfeuerwerke der Kategorie F2 ausschließlich am Dienstag, 31. Dezember, und am Mittwoch, 1. Januar, genutzt werden.
Bußgelder und Gefängnisstrafen
Verstöße gegen die genannten Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem entsprechenden Bußgeld bestraft wird. Kommt in Folge des Verstoßes allerdings jemand oder etwas zu Schaden, befindet man sich schnell im Bereich einer Straftat, wie Ramona Döttling vom Polizeipräsidium Reutlingen erklärt. Dann müsse man etwa mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Brandstiftung rechnen. Der Strafrahmen richte sich in diesem Fall selbstverständlich nach den individuellen Umständen.
Doch auch eine Ordnungswidrigkeit kann schnell teuer werden. Wer ohne Genehmigung schon vor dem 31. Dezember oder nach dem 1. Januar böllert, muss mit bis zu 10.000 Euro Strafe rechnen. Für die Herstellung oder Zündung von illegalen Knallern fällt ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder sogar eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe an. Sobald andere Personen oder besonders wertvolle Gegenstände gefährdet werden, wird es noch happiger.
Die Polizei Reutlingen warnt ausdrücklich vor dem Kauf illegaler Feuerwerkskörper – insbesondere solcher aus dem Ausland – und hofft auf eine möglichst friedliche Silvesternacht ohne feuerwerksbedingte Zwischenfälle: „Gerade vor dem Hintergrund der damit verbundenen Brand- und Verletzungsgefahren raten wir zu einem verantwortungsvollen, umsichtigen und sachgemäßen Umgang.“