Ein Pfarrer muss ins Gefängnis. Wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern in einer Kommune im Kreis Esslingen wurde ein 1945 geborener Seelsorger zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der verheiratete Geistliche hatte sich vor etwa zwei Jahrzehnten zweimal an einem zur Tatzeit 13-Jährigen vergangen. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg reagierte auf die Vorwürfe und die Verurteilung.
Die Eltern des Geschädigten, so war während des langen Prozessverfahrens mitgeteilt worden, hatten die Missbrauchstaten des Geistlichen zunächst den zuständigen kirchlichen Stellen gemeldet. Am 21. März 2018 war ein kirchliches Disziplinarverfahren gegen den inzwischen im Ruhestand befindlichen Seelsorger eingeleitet worden, bestätigt Dan Peter von der Pressestelle des evangelischen Oberkirchenrats auf Nachfrage unserer Zeitung: „Es folgten Ermittlungen und eine Klage vor der Disziplinarkammer.“ Dieses Vorgehen sei das gängige Verfahren bei derartigen sich erhärtenden Vorwürfen. Die Disziplinarkammer entspreche den Disziplinarkammern staatlicher Dienstherren, arbeite unabhängig und sei mehrheitlich mit staatlichen Richtern besetzt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Pfarrer aufgenommen hatte und ein Strafverfahren eingeleitet worden war, wurde das innerkirchliche Verfahren auf Eis gelegt. Auch das sei gängige Praxis: Das kirchliche Disziplinarverfahren ruht laut Dan Peter während strafrechtlicher Ermittlungen und während eines gesamten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.
Zwei Jahre Gefängnis wegen Missbrauch im Kreis Esslingen
Der Geistliche musste sich stattdessen vor einer staatlichen Instanz verantworten. Das Amtsgericht Esslingen hatte keinerlei Zweifel an der Aussage des Geschädigten und verurteilte den Pfarrer im März 2022 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Der Seelsorger legte Berufung ein. Das Landgericht Stuttgart rollte das Verfahren neu auf und bestätigte den Schuldspruch der ersten Instanz. Wegen der langen Verfahrensdauer wurde die Haftstrafe aber um fünf Monate auf nun zwei Jahre verkürzt. Die von dem Pfarrer eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof jüngst verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Laut der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Pfarrer seine Haftstrafe antreten. Seine rechtsgültige Verurteilung hat auch Folgen von kirchlicher Seite. Der Seelsorger im Ruhestand wurde aus dem Pfarrdienstverhältnis entlassen. Damit gehe der Verlust aller Rechte als Pfarrperson und aller Ansprüche gegenüber der evangelischen Landeskirche etwa auf Versorgung oder Beihilfeleistungen bei Krankheit, Kuren und Reha-Maßnahmen einher, sagt Dan Peter. Das Ruhegehalt werde nicht weiter bezahlt. Es bestehe nur noch ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente: „Dies folgt aus staatlichem Recht.“ Alle Ordinationsrechte seien aberkannt worden.
Damit seien der „Auftrag und das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung“ gemeint. Der Betroffene verliere seine Anstellungsfähigkeit, das Recht auf die Führung der Amtsbezeichnung oder das Tragen der Amtskleidung. Es gebe in Reaktion auf rechtskräftige Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs keinen Unterschied zwischen aktiven oder im Ruhestand befindlichen Pfarrpersonen.
Die jüngste Verurteilung eines Seelsorgers ist kein Einzelfall. Im Erfassungszeitraum von 1948 bis Ende 2024 wurden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 26 Personen im Pfarrdienst bekannt, die mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs konfrontiert wurden. „In weniger als der Hälfte kam es zu einer strafrechtlichen Verurteilung“, sagt Dan Peter. Das habe unterschiedliche Gründe. Einige der Personen seien bereits verstorben gewesen, in weiteren Fällen habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet, andere mutmaßliche Taten seien verjährt gewesen: „In anderen Fällen wurden Strafverfahren auch wieder eingestellt.“ Gesonderte Zahlen für den Kreis Esslingen lägen der Landeskirche nicht vor. Auch über Vorwürfe gegen Beschäftigte, die nicht im Pfarrdienst tätig sind, gebe es kein ausreichendes Datenmaterial. Denn sie seien bei Einrichtungen, Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken und – im Gegensatz zu Pfarrern – nicht zentral bei der Landeskirche angestellt.
Bei Verurteilungen von Pfarrern aber habe die Landeskirche klare Regelungen: Nach rechtskräftigem Strafurteil ab einem Jahr Freiheitsstrafe erfolgt die direkte Entlassung aus dem Pfarrdienst. Bei milderen verhängten Strafen, so teilt Dan Peter mit, setze die innerkirchliche Disziplinarkammer das während des staatlichen Prozesses ruhende Disziplinarverfahren fort und schließe es ab: „Die disziplinarische Regelmaßnahme in Fällen von sexuellem Missbrauch ist die Entfernung aus dem Dienst.“
Missbrauch in der Kirche
Prävention: Alle Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen sind laut Dan Peter verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und zu implementieren. Dazu gehöre eine Selbstverpflichtung aller Mitarbeitenden, das Thema Distanz und Nähe zu reflektieren. Es werde ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen kirchlichen Mitarbeitenden, die mit Schutzbefohlenen zusammentreffen, verlangt. Die Landeskirche habe ein über das Internet zugängliches Training zum Thema erstellt, das alle Mitarbeitenden verbindlich durchführen müssen. Weiterhin würden Fachtagungen und vieles mehr zu diesem Themenkreis angeboten.
Vorgehen: Alle kirchlichen Mitarbeitenden sind laut Dan Peter verpflichtet, einen Anfangsverdacht auf eine Grenzüberschreitung oder sexualisierte Gewalt zu melden. Erhärte sich der Verdacht, würden umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen in die Wege geleitet und – sofern der Geschädigte zustimme – Strafanzeige erstattet. Betroffenen werde eine Verfahrensbegleitung angeboten: „Dennoch kann es vorkommen, dass Betroffene eine Retraumatisierung fürchten und den Weg eines Strafverfahrens nicht gehen möchten.“

