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Das Urteil im Fall der Dettinger Brandstifterin fällt erst nächste Woche

Justiz Im Prozess gegen die Dettinger Brandstifterin beantragt die Anklägerin eine Einweisung in die Psychiatrie.

Dettingen. Nach vierwöchiger Verhandlungsdauer hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer die 46-jährige Dettinger Brandstifterin als schuldunfähig eingestuft und ihre Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung beantragt. Die Frau, die mit der Brandstiftung „den Teufel vernichten“ wollte, sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, was allerdings ihre Verteidigerin anders sieht.

Die Beschuldigte, die am 29. April dieses Jahres ihre eigene Wohnung in einem Dettinger Mehrfamilienhaus mit Benzin in Brand gesetzt hatte und damit für einige Zeit das gesamte Gebäude unbewohnbar machte, wollte mit dem Feuer den „Teufel vernichten“. Denn dieser Teufel habe in ihrer Wohnung logiert. So jedenfalls hatte es sie dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen und auch der Feuerwehr gegenüber ausgedrückt. Dieser Teufel habe sie bedroht. Bei dem Brand, der einen sechsstelligen Schaden verursacht hatte, mussten nicht nur alle Bewohner des Hauses, sondern auch Menschen vom Nachbargebäude wegen der gefährlichen Rauchgase kurzfris­tig evakuiert werden.

Die Staatsanwältin stellte ges­tern in ihrem Plädoyer fest, dass die 46-Jährige zur Tatzeit – und auch heute noch – an einer schweren paranoiden Psychose leidet. Daher könne die Frau, so die Anklägerin, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. In diesem krankhaften Zustand habe sie den Brand gelegt – und könnte es auch wieder tun, wie der Sachverständige in seinem vorgetragenen Gutachten betonte. Um solche weitere „Straftaten“ zu verhindern, müsse die Strafkammer die Frau in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus einweisen, um die Allgemeinheit vor ihr und weiterer ähnlicher Taten zu schützen, so der Antrag der Klägerin. Schließlich habe die Frau auch gegenüber Zeugen gesagt, sie werde gegebenenfalls das ganze Haus in die Luft sprengen, um den Teufel zu vernichten.

Kein definitiver Nachweis

Die Verteidigung vertrat in ihrem Plädoyer allerdings eine konträre Meinung. Nach Auffassung der Verteidigerin sei die Angeklagte zwar offensichtlich psychisch krank, die Brandstiftung könne man ihr aber nicht mit Sicherheit nachweisen. Die Angeklagte habe selbst lediglich ausgesagt, sie könne sich an das Geschehen jenes 29. April nicht mehr erinnern. Ihre Worte „Teufel verbrennen“ seien untauglich für einen Tatnachweis für die Brandstiftung, sondern lediglich der Ausspruch eines kranken Menschen. Ihr Antrag: Freispruch.

Das Urteil der 7. Großen Strafkammer am Stuttgarter Landgericht soll am 30. November verkündet werden. Bernd Winckler