Deizisau. Fünf Jahre und zwei Monate muss ein 34-jähriger Mann aus Deizisau wegen umfangreichem Rauschgifthandel und dem Besitz einer Waffe hinter Gitter. Das Urteil verkündete jetzt nach nur vier Tagen Verhandlungsdauer die 18. Große Strafkammer des Stuttgarter Landgerichts.
Wie sich in dem Prozess herausstellte, ist der Verurteilte kein Unbekannter in Sachen Rauschgiftkriminalität und anderer schwerer Verbrechen: Wegen Drogenhandels wurde er bereits fünf Mal vom Amtsgericht Nürtingen verurteilt, zuletzt zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung. Wegen anderer Straftaten wie Diebstahl, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis setzte es in weiteren sechs Fällen Geld- und Haftstrafen. Zuletzt verurteilte ihn das Stuttgarter Landgericht im Jahre 2017 wegen besonders schweren Raubes zu sieben Jahren Haft.
Davon hatte er Ende letzten Jahres knapp fünf Jahre verbüßt, als er dann wenige Monate später wieder mit Rauschgift in Berührung kam. Diesmal jedoch ging es um große Mengen, die er im Verlauf des Prozesses auch zugegeben hat: Nach dem Urteil hatte er ab Dezember letzten Jahres mit dem Erwerb und dem Handel mit Marihuana, Kokain, Haschisch, Heroin und Ecstasy-Produkten begonnen – unter dem Strich waren es in zehn Fällen bis zu seiner Festnahme Ende Februar dieses Jahres, bei der auch zwei Frauen aus Kirchheim und Esslingen mit von der Partie waren, mehr als zweieinhalb Kilo. Der Straßenerlös lag dabei im Bereich von 100 000 Euro. Der Prozess gegen die Frauen soll im Spätherbst beginnen.
Weil der Angeklagte zudem bei seinen Drogengeschäften noch ein scharfes Messer in der Nähe seines Rauschgiftverstecks im Schlafzimmer seiner Wohnung griffbereit lagerte, kam erschwerend hinzu, dass er damit den Tatbestand des „bewaffneten Drogenhandels“ erfüllte. Hierzu sieht der Gesetzgeber Mindeststrafen ab fünf Jahre vor. Fünf Jahre und zwei Monate beantragte die Staatsanwältin und berücksichtigte dabei das umfassende Geständnis des 34-Jährigen. Genau dieses Strafmaß legten auch die Richter der 18. Strafkammer fest, ordneten zudem an, den Verurteilten wegen dessen Drogenabhängigkeit vorab eineinhalb Jahre in eine Zwangsentzugseinrichtung unterzubringen. Bernd Winckler