Böller
Ein Feuerwerk zünden ist nicht überall erlaubt

Das Fachwerk schützen: Darum geht es den Verantwortlichen in Kirchheim. In Weilheim gibt es nur ein Verbot an der Limburg, nicht aber im Stadtzentrum.

Im Weilheimer Städtle darf es innerorts leuchten und knallen. Archivbild: Markus Brändl
Im Weilheimer Städtle darf es innerorts leuchten und knallen. Archivbild: Markus Brändl

Mit dem Jahreswechsel kommt auch die Zeit der Feuerwerke und Böller. Doch die Stadt weist darauf hin, dass in der historischen Innenstadt von Kirchheim das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten ist. „Der Schutz der wertvollen Fachwerkhäuser und die Vermeidung von Bränden haben oberste Priorität“, erklärt Doreen Wackler, Leiterin der Stabsstelle für Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Kirchheim. „Das Verbot gilt innerhalb des Alleenrings sowie in unmittelbarer Nähe von Fachwerkgebäuden außerhalb der Altstadt“, fügt sie hinzu.

Es gibt klare Pflichten für Nutzer von Feuerwerkskörpern.

Stefanie Halmel, Sprecherin der Stadt Weilheim

Die Regelung stützt sich auf Paragraf 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, die das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verbietet. Dazu zählt die historische Altstadt von Kirchheim. Neben Sicherheit und Gesundheit gehe es auch um den Schutz und Erhalt unwiederbringlicher historischer Bausubstanz, teilt die Stadtverwaltung mit.

Wichtig: Verstöße gegen das gesetzliche Feuerwerksverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Aus diesem Grund weist die Stadtverwaltung Kirchheim jährlich auf dieses wichtige Thema hin. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, wie wichtig diese Maßnahme ist: So kam es in der Neujahrsnacht 2024 zu mehreren Kleinbränden, die vermutlich durch Böller verursacht wurden. Derartige Vorfälle können im schlimmsten Fall als fahrlässige Brandstiftung bewertet werden.

Um auf das Feuerwerksverbot innerhalb des Alleenrings aufmerksam zu machen, werden an den Eingängen zur Innenstadt deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt.

In Weilheim darf geböllert werden

An Silvester gilt in Weilheim grundsätzlich das, was jedes Jahr gilt: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen die Bürgerinnen und Bürger das alte Jahr verabschieden und das neue begrüßen. Eine Ausnahme bildet das Naturschutzgebiet rund um die Limburg. Auch wenn die nächtliche Atmosphäre und der Weitblick verlocken, hier Feuerwerkskörper zu zünden, ist dies aus Rücksicht auf die empfindliche Tier- und Pflanzenwelt ausdrücklich verboten.

Ein Verbot für die Weilheimer Innenstadt gibt es allerdings nicht. „Bezüglich eines generellen Böllerverbots haben wir aufgrund der sprengstoffrechtlichen Vorgaben eine Gefährdungsanalyse vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass es klare Pflichten für Nutzer von Feuerwerkskörpern gibt“, erklärt Sprecherin Stefanie Halmel. Der Bundesgesetzgeber habe mit der generellen Zulassung von F2-Feuerwerk eine begrenzte Restgefahr akzeptiert und den Schwerpunkt der Gefahrenvermeidung zunächst bei den Nutzern verortet – etwa durch die Pflicht, nur zugelassene CE-Artikel zu verwenden, die Gebrauchsanweisung zu beachten und insbesondere ausreichenden Abstand zu Gebäuden, Personen und besonders brandempfindlichen Anlagen zu halten.

Wer gegen diese Regeln verstößt, handelt ordnungswidrig oder strafbar und haftet zivilrechtlich für entstandene Schäden. „Vor diesem Hintergrund lässt sich nach unserer Auffassung gerade keine allgemeine Pflicht der Kommunen herleiten, zum Jahreswechsel flächendeckend alle potenziell brandempfindlichen Bereiche im gesamten Stadtgebiet zu identifizieren und mit Feuerwerksverbotszonen zu überziehen“, erläutert Stefanie Halmel.

Auch die tatsächlichen, personellen Durchsetzungsmöglichkeiten eines etwaigen Verbots gelte es zur Kenntnis zu nehmen. Dem Gemeindevollzugsdienst der Stadt fehlen sowohl die personellen Kapazitäten als auch die erforderliche Qualifikation. Der Polizeivollzugsdienst ist trotz Großbesetzung in der Silvesternacht erfahrungsgemäß mit zahlreichen Vorkommnissen mehr als ausgelastet. Die Überwachung und Durchsetzung großflächiger Böllerverbote könne als „nicht umsetzbar“ bezeichnet werden.