Nach nur sieben Verhandlungstagen hat die Erste Große Schwurgerichtskammer am Stuttgarter Landgericht den Mord an einem 56-jährigen Jogger in Hochdorf mit einem Urteil gestern abschließen können.
Obwohl der aus Afghanistan stammende 25-Jährige die Bluttat bestritt, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass er an jenem frühen Vormittag des 15. November letzten Jahres mit einem messerähnlichen Gegenstand den 56-Jährigen getötet habe. Und zwar im Zustand eines psychischen Wahns, einer lebenslang andauernden Schizophrenie, wie es ein Sachverständiger in dem Verfahren formuliert hatte. Daher sei er im Sinne des Gesetzes „schuldunfähig“ und könne nicht bestraft werden. Da er aber eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, wurde er in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Auch dies werde wohl ein Leben lang andauern, so das Gericht.
Zur Tatzeit, so die Feststellungen von Staatsanwalt, Verteidiger und Gericht, befand sich der Angeklagte in einem hochgradig krankhaften psychischen Ausnahmezustand. Dieser Ausnahmezustand hatte sich bereits in der Unterkunft in Hochdorf gezeigt, wie Zeugen berichteten. Der 25-Jährige war 2022 aus seiner afghanischen Heimat nach Deutschland gekommen und fiel gleich zu Beginn durch seine permanente Aggressivität auf. Er geriet mit jedem Menschen in Streit und schreckte dabei auch vor Drohungen nicht zurück. Außerdem versank er in Selbstgespräche, hörte fremde Stimmen und verdunkelte die Fenster seines Zimmers in der Hochdorfer Unterkunft. Die Zeugen, die in der Unterkunft mit ihm zu tun hatten, beschrieben ihn als einen Menschen, der „vollkommen daneben“ war. Sein Asylantrag war inzwischen abgelehnt, laut Beschluss des Ausländeramts sollte er abgeschoben werden.
Wut wegen Unterkunftwechsel
Das Gericht hat den Tatablauf mithilfe der polizeilichen Ermittlungsergebnisse nunmehr feststellen können. So war der Angeklagte am Morgen des 15. November von seiner Unterkunft in Wernau, in die er inzwischen gewechselt hatte, nach Kirchheim gegangen, stahl dort in einem Geschäft eine Mütze und kehrte dann wieder in die Unterkunft nach Hochdorf zurück, obwohl er dort Zutrittsverbot hatte. Er bekam mit dem Hausmeister Streit, weil dieser ihm keinen Schraubenzieher aushändigen wollte, und zeigte sich wütend aufgrund des angeordneten Unterkunftwechsels. Mit den Füßen trat er die Tür seines ehemaligen Zimmers ein. Danach verließ der Angeklagte die Unterkunft und traf gegen 12 Uhr in seiner Wut auf der Kirchheimer Straße sein Zufallsopfer – jenen 56-jährigen Jogger, der mit seiner Ehefrau seit gut einem Jahr in Hochdorf wohnte.
Ohne Vorwarnung und ohne ihn zu kennen, versetzte er dem Mann mehrere Stiche in die Brust. Stich Nummer drei traf mitten ins Herz. Der 56-Jährige hatte durch diese schwere innere Verletzung keine Überlebenschance.
Der Angeklagte habe einen Menschen getötet, den er nicht kannte, mit dem ihn nichts verband – eine sinnlose Tat, wie es die Anwältin der Ehefrau des Opfers formulierte. Für die Ehefrau sei es schwer zu ertragen, dass der Ehemann ohne jeglichen Anlass ums Leben gekommen ist. Die Anwältin betonte in ihrem Plädoyer, dass die hinterbliebene Frau des Opfers heute noch immer in Todesangst lebe, weil sie befürchte, dass der 25-jährige Afghane irgendwann auf Bewährung wieder aus der Psychiatrie freikomme. Der Täter habe ihren Ehemann in einer Art „Blutrausch“ getötet. Doch eine Freilassung wird wohl nicht absehbar für den 25-Jährigen sein. Der psychiatrische Sachverständige betonte in seinem Gutachten ausdrücklich, dass der Mann in seinem krankhaften Zustand sein ganzes Leben lang „einen für die Allgemeinheit gefährlichen Menschen“ darstellen werde. Um weitere Straftaten zu verhindern, ordnete das Gericht die Unterbringung des 25-Jährigen in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik an.
Beschuldigter ist schuldunfähig
Der Straftatbestand des heimtückischen Mordes liege zwar vor, doch musste man den Beschuldigten aus rechtlichen Gründen – wegen Schuldunfähigkeit – freisprechen. Betont hat das Gericht auch, dass dieser Prozess kein politischer Prozess war, der Angeklagte also nicht einer Gruppe von terroristischen Vereinigungen wie dem Islamischen Staat (IS) zuzuordnen sei, sondern dass es sich um eine Tat handele, die von einem Geflüchteten verübt wurde.
In seinem „letzten Wort“ bekräftigte der Mann am gestrigen Tag des Urteils wiederholt, dass er diese Tat nicht begangen habe und dass die Beweise gegen ihn falsch seien. Das bewertete das Gericht als Uneinsichtigkeit hinsichtlich der psychischen Krankheit.

