Kirchheim. Die Antragstellerin betreibt zwei Pflegeheime in Nürtingen und in Kirchheim. Sie hatte bereits angekündigt, vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung, die Mitarbeiter dreimal wöchentlich testen zu lassen und dies nachzuweisen, vorzugehen, da sie die Tests für gesundheitsschädlich halte. Die Heimbetreiberin hatte bereits auch ein Bußgeld erhalten, da bei einer Kontrolle in der Kirchheimer Einrichtung Verstöße gegen die Corona-Verordnung festgestellt wurden. Außerdem hätte sie ein Zwangsgeld erwartet, wenn sie die Auflagen nicht nachweislich umsetze.
Jetzt hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht ihr aber in weiten Teilen recht gegeben. In einer Pressemitteilung wird der Beschluss erläutert und begründet: Die 18. Kammer kam zu dem Schluss, dass die Rechtsgrundlagen der Anordnung des Esslinger Landratsamtes nicht vorlägen. Danach dürfe eine stationäre Einrichtung zwar nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Dass es für einen ausreichenden Schutz allerdings einer wöchentlich dreimaligen Testung des Personals bedürfte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Auch die Corona-Verordnung des Landes begründe dies nicht.
In Teilen rechtswidrig
Das Gericht geht sogar so weit, dass es die Corona-Verordnung in Teilen für rechtswidrig und deshalb ungültig hält, weil die Vorschrift nicht mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Die Vorschrift stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit dar. Die Pflicht, sich dreimal pro Woche testen zu lassen, sei zwar dazu geeignet, das Risiko für die gefährdeten Heimbewohner deutlich zu reduzieren, allerdings in der jetzigen Form nicht erforderlich. Denn die Testpflicht ohne jede Ausnahme hält das Gericht für zu starr und fragt sich, ob sie zwingend zum Schutz der Heimbewohner notwendig ist.
Vielmehr fordert das Gericht eine nach dem tatsächlichen Risiko differenzierende Regelung. Sie solle sich beispielsweise am gegenwärtigen Bestehen einer Covid-19-Infektion in der Einrichtung, der Inzidenz in dem jeweiligen Gebiet, der Impfquote in der Einrichtung oder dem Impfstatus der Pflegenden orientieren. Außerdem solle es zumindest die Möglichkeit geben, eine Ausnahme von der Testpflicht zu beantragen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt werden. Barbara Gosson