Das Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen einen 25-jährigen Mann ist rechtskräftig. Der afghanische Staatsbürger hatte am 15. November vergangenen Jahres in Hochdorf einen zufällig vorbeikommenden Jogger mit vier Messerstichen, von denen einer das Herz traf, getötet. Die erste Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hatte ihn vom Tatvorwurf zwar freigesprochen, aber die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet. Der Angeklagte hat nach Angaben des Landgerichts innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil vom 8. Juli ist damit rechtskräftig.
Angeklagter soll unter einer Psychose leiden
Der Mann, der im Herbst 2022 nach Deutschland gekommen war, war laut Landgericht vom Tatvorwurf frei gesprochen worden, weil er an einer Psychose aus dem schizophrenen Kreis leide. Die Krankheit sei spätestens zu Anfang 2024 erkennbar gewesen und habe sich rapide verschlimmert. Der Mann verfüge daher über keine für eine Verurteilung erforderliche Steuerungsfähigkeit. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolge zeitlich unbefristet. Ob und wann er entlassen werden könne, sei ungewiss. Derzeit sei bei dem Verurteilten „keinerlei Krankheitseinsicht“ vorhanden.
Vor Gericht hatte der Angeklagte die Tat bestritten und der Polizei und dem Gericht vorgeworfen, Beweise gefälscht zu haben. Doch nach Angaben des Landgerichts könne es aufgrund der Angaben zahlreicher Zeugen wie Arbeitskollegen, Sozialarbeitern oder Mitbewohnern keine Zweifel an der Täterschaft des jungen Mannes geben.
Nach Ansicht der Kammer war der Verurteilte dem Opfer am 15. November 2024 gegen 12.25 Uhr in Hochdorf erstmals begegnet. Er habe den zufällig vorbeikommenden Jogger mehrfach von hinten geschubst. Der 56-Jährige sei daraufhin auf die Knie gefallen. Bei dem Versuch aufzustehen, sei der Angeklagte vor ihn getreten und habe ihm vier Stiche in den Oberkörper versetzt.
Einer der Stiche verursachte den Tod des Opfers. Der Geschädigte, so zitiert das Landgericht die Vorsitzende Richterin, habe weder eine Chance gehabt, zu entkommen noch zu überleben. Ein Motiv für diese sinnlose Tat könne nicht festgestellt werden.

