Wernau. Wegen einer schweren paranoiden Schizophrenie gilt einer der beiden angeklagten Brüder für das Zustechen mit einem Schraubenzieher als schuldunfähig. So entschieden gestern die Richter der Schwurgerichtskammer am Stuttgarter Landgericht und ordneten die Einweisung des 28-Jährigen in die Psychiatrie an, während sein 23-jähriger Bruder zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Mit diesen beiden Richtersprüchen hat das Stuttgarter Landgericht die Stiche mit dem Schraubenzieher vom 5. März gegen einen 25-Jährigen gesühnt und das Verfahren abgeschlossen. Die beiden Brüder waren angeklagt, dem neuen Partner der Ex-Freundin des einen vor dessen Wohnsitz in Wernau aufgelauert, dann mit Stichen traktiert und dabei seinen Tod billigend in Kauf genommen zu haben. Der Jüngere der Beiden habe dabei das Opfer an den Armen festgehalten, während der Ältere mit einem Schraubenzieher zugestochen und das 25-Jährige Opfer dabei erheblich verletzt hatte.
Zum Tatablauf stellte das Gericht fest, dass die beiden Beschuldigten an jenem Nachmittag des 5. März nach zunächst gegenseitigen verbalen Beleidigungen den neuen Freund der Lebensgefährtin des 28-Jährigen in dessen Wohnung aufsuchten. Ein Zeuge hatte die Polizei alarmiert, eine Streifenwagenbesatzung erschien, konnte allerdings nicht eingreifen, da es noch keine Handhabe gegen die beiden Brüder gab. Erst später, nach den Stichen mit dem Schraubenzieher, musste die Polizei erneut eingreifen und das Brüderpaar dann festnehmen.
Die Beihilfe zum versuchten Totschlag ließen die Richter im Urteil fallen und werteten das Geschehen nur noch als eine gefährliche Körperverletzung, für die der 23-Jährige mit einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe davon kam, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Tötungsabsicht war hier bei seinem Tatbeitrag nicht nachweisbar, während sein Bruder des versuchten Totschlags schuldig wäre, wenn nicht seine schwere Psychose vorliegen würde.
An dieser litt der Angeklagte bereits seit seiner Jugend. Er fühlte sich durch den syrischen Geheimdienst verfolgt, sollte im Kampf gegen Russland mitmischen und Aufträge für verschiedene Geheimdienste abwickeln. Damit einhergehend leide der Angeklagte auch an einer sehr schweren halluzinatorischen Psychose und ist demnach, so die Urteilsbegründung, strafrechtlich gesehen schuldunfähig. Er stellt jedoch in diesem krankhaften Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Deshalb muss er in einer entsprechenden Anstalt weggesperrt werden, bis seine Psychose geheilt ist. Wie lange das dauert, ließ das Gericht im Urteil offen. Bernd Winckler