Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der der Redaktion vorliegt, umfasst 24 Seiten und hat es in sich. Einer der wichtigsten Sätze steht ganz am Schluss: „Der Beschluss ist unanfechtbar.“ Die Gemeinde Neidlingen hat daher Rechtssicherheit und darf die 19 Streuobstbäume im künftigen Neubaugebiet Schießhütte fällen. Der Bauhof hat das bereits getan. Der Abtransport des Holzes erfolgt aber erst, wenn die Wiese weniger nass ist.
Zu den nächsten Schritten gehört nun die Ausschreibung der Erschließungsmaßnahmen. Bürgermeister Jürgen Ebler ist optimistisch: „Im Herbst erwarte ich die Bagger.“ Bauherren könnten voraussichtlich ab Frühjahr 2026 in Aktion treten. Auch für die Energiegenossenschaft unterm Reußenstein (EuREG) ist der Gerichtsentscheid wichtig: Das Neubaugebiet gehört zum Kern des Nahwärmenetzes, das die Genossenschaft in Neidlingen aufbauen möchte. Es soll im Neubaugebiet, in dem laut einer Hochrechnung einmal 99 Menschen wohnen könnten, zwar keine Anschlusspflicht geben. Aber ein Anschluss an die Nahwärme ist für die Bauherren finanziell attraktiv und befreit sie von Sorgen um die eigene Heizung.
Rüge des Nabu
Die Gemeinde Neidlingen wähnte sich schon einmal am Ziel, doch der Naturschutzverband Nabu war mit einer Rüge gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgegangen. Ein Kern des Rechtsstreits war der Paragraf 33a des Biodiversitätsstärkungsgesetzes vom Juli 2020. Dieser Paragraf, stelle nun der Verwaltungsgerichtshof klar, schreibe zwar für die Umwandlung einer Streuobstwiese in ein Baugebiet einen „strengen Maßstab“ vor. Es gebe aber einen Ermessensspielraum. Eine „umfassende Abwägung“ fordere der Paragraf 33a nicht. Sie wäre bei der Umwandlung eines Waldes gefordert, was aber in diesem Fall nicht zutrifft.
Die Gemeinde Neidlingen war vor Gericht nur Beigeladene, geklagt hatte der Nabu gegen das Landratsamt Esslingen. Dieses hatte auch im beschleunigten Verfahren eine freiwillige naturschutzrechtliche Prüfung vorgenommen, was der Gemeinde nun zugute kam. Die Frage des Klägers, ob der Bebauungsplan rechtmäßig sei, lehnte das Gericht ab. Das sei bei der Umwandlung nicht zu entscheiden.
Landesrecht hat Vorrang
Der Kläger hatte sich auch auf Paragraf 30 des Bundesnaturschutzgesetzes bezogen. Das Gericht führte aber aus, das im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das Landesrecht – mit dem besagten Paragraf 33a – Vorrang hat. Doch selbst dann, wenn das Bundesrecht gelten würde, werde es dem Kläger nicht helfen: Aus den Gesetzesmaterialen des Bundes gehe hervor, „dass nur Streuobstbestände mit 25 lebenden Bäumen mit einer Stammhöhe von wenigstens 1,60 Metern auf einer Mindestfläche von 1500 Quadratmetern geschützt werden sollen“. Der Neidlinger Bestand umfasse „indessen lediglich 19 Bäume“.
Der Beschluss enthält zwei kräftige Hiebe, der erste gegen den Kläger. Die 19 Bäume, so hatte das Verwaltungsgericht entschieden, seien weder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts noch für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung. Dagegen, so nun der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof, habe der Nabu „nichts Substantielles“ entgegengehalten. Seine Ausführungen seien „eher allgemein gehalten“ gewesen, er habe sich mit den Einzelargumenten des Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Kontrolle liegt bei den Gerichten
Der zweite Hieb richtet sich gegen das grün geführte Landesministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Dieses hatte im April 2022 in einem verschärfenden „Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen“ einige „ermessenskonkretisierende Hinweise“ gegeben, wie denn jener Paragraf 33a anzuwenden sei. Das Ministerium sei seinerseits an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Rangordnung klar. Die Rechtsauffassung des Ministeriums unterliege der Kontrolle durch die Gerichte. Was das Ministerium als zu berücksichtigende Gesichtspunkte aufgelistet habe, sei nichts Neues: Es gehe ohnehin in die Ermessensentscheidung ein.
Der klagende Nabu, so entschied der Verwaltungsgerichtshof, habe auch die außergerichtlichen Kosten der Gemeinde Neidlingen zu tragen. Denn der Kläger habe das Beschwerdeverfahren „wesentlich gefördert“.
