Kreis. Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigung und Gartenarbeit, und Handwerkerleistungen können nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Von diesen Leistungen dürfen 20 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden. Bei den haushaltsnahen Diensten liegt die Grenze bei 4000 Euro, für Handwerkleistungen dürfen es maximal 1200 Euro sein.
Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst die Arbeit in Auftrag gegeben hat. Kosten für eine Putzhilfe oder für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.
Betriebskosten sind absetzbar
Mieterinnen und Mieter können allerdings auch dann Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten. Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die verwendeten Mittel, wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger, angesetzt werden, nicht aber andere Materialkosten. Der Vermieter muss – so der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen – in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. pm