Kürzlich erreichte die Eltern der Owener Musikschüler ein Schreiben von Musikschulleiterin Bärbel Weber. Darin teilt sie mit, dass die Musikschule den Familien sowie den Lehrkräften alle laufenden Verträge fristgerecht auf Ende September kündigen muss, da der Musikschul-Betrieb aufgrund des sogenannten „Herrenberg-Urteils“ nicht mehr wie bisher weiterlaufen kann. Das rechtskräftige Urteil des Bundessozialgerichts erlaubt Musikschulen keine Honorarkräfte mehr.
Das sorgt landauf, landab für Probleme, besonders bei kleineren, vereinsgetragenen Musikschulen wie jener in Owen. „Wir müssten allen Lehrkräften sozialversicherungspflichtige Angestelltenverträge geben. Das ist für uns als ehrenamtlich organsierter Verein verwaltungstechnisch und finanziell nicht stemmbar“, erklärt Bärbel Weber auf Nachfrage.
Räumlichkeiten weiter nutzbar
Rund 120 Schülerinnen und Schüler werden an der Musikschule Owen derzeit von zehn Lehrkräften unterrichtet. Diese sind laut Bärbel Weber meist auch noch an anderer Stelle im Einsatz, etwa im örtlichen Musikverein oder den Musikschulen im benachbarten Lenningen und Kirchheim. „Wir haben die Erlaubnis der Stadt, unsere Räumlichkeiten in der Wehrbachstraße samt Inventar vorerst auch weiterhin kostenfrei nutzen zu können“, erklärt die Musikschulleiterin. Auch der jährliche Zuschuss der Stadt von derzeit rund 3000 Euro bleibe erst mal. Wie es dauerhaft weitergehe, sei derzeit noch nicht klar. Der Musikunterricht werde ab Oktober auf rein privater Basis weitergeführt, ein Belegungsplan für die Unterrichtsräume ausgearbeitet.
Das bedeutet, die Lehrkräfte – neun machen in dieser neuen Variante weiter – schließen selbst Verträge mit den Familien ihrer Schülerinnen und Schüler ab. Für die Familien bedeutet das eine zwangsläufige Gebührenerhöhung von rund 15 bis 20 Euro pro Monat, dafür aber den Wegfall des Mitgliedsbeitrags für den Verein. „Wir hätten die Beiträge genauso erhöhen müssen, wenn es die Angestelltenverträge gäbe. Dass die Erhöhung so deutlich ausfallen muss, ist eine direkte Folge des Herrenberg-Urteils“, betont Bärbel Weber, „andernfalls wären es vielleicht inflationsbedingt ein paar Euro gewesen.“
Der Musikschul-Verein wird sich auflösen. Thema sei aktuell die Gründung eines Fördervereins zur Verwaltung der Rücklagen, schildert Bärbel Weber die momentane Situation, die einiges an Bürokratie mit sich bringe. „An der Vereinsarbeit bestand in der Vergangenheit eher wenig Interesse, da fehlt dann vermutlich eher nichts. Der Instrumentalunterricht läuft inhaltlich wie gewohnt weiter, das Angebot darüber hinaus muss etwas reduziert werden“, so Weber.
Angebot wird etwas reduziert
Fehlen wird ab Oktober die Elementarmusik, da die Dozentin und bisherige stellvertretende Musikschulleiterin Lena Sperrfechter nicht auf privater Basis weiterunterrichten wird. „Das Modell ist ihr zu unsicher, sie fokussiert sich künftig auf ihre Hauptaufgabe, den Unterricht an der Waldorfschule“, erklärt Bärbel Weber den Entschluss ihrer Kollegin. Ein weiterer Kollege überlege auch noch, „alle anderen kennen es bereits aus ihrem Freiberuflerdasein“. Bärbel Weber selbst, die seit zwei Jahren an der Musikschule unterrichtet, leitet im Anfängerbereich weiterhin die „Musikspatzen“, bei denen die Eltern während des Unterrichts dabei sind. Die „Minimusik“ ohne Eltern falle dagegen weg. „Das ist privat einfach eine zu große Verantwortung.“ Bisher hatte der Verein die Grundversicherung abgedeckt, doch das fällt mit der Umstrukturierung allerdings weg.
„Der Rattenschwanz an Folgen dieses Urteils ist immens“, betont Bärbel Weber. Man müsse jetzt gut kalkulieren, damit die Familien auch weiterhin dabeibleiben können: „Wir schauen jetzt mal, wie wir über die nächsten Monate kommen“, erklärt die Musikschulleiterin.
Was ist das „Herrenberg-Urteil“?
Justiz: Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts aus dem Sommer 2022 geht auf die Klage einer Klavierlehrerin der Musikschule in Herrenberg zurück. Sie war dort erst unbefristet freiberuflich, dann befristet mit Honorarverträgen beschäftigt und inhaltlich an die Abläufe der Musikschule gebunden. Die Deutsche Rentenversicherung hatte auf Antrag der Lehrerin festgestellt, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele, das der Sozialversicherungspflicht unterliege.

