Kreis. Ob Vermieter, Handwerker, Verwalter oder Makler – sie alle dürfen eine Wohnung nur besichtigen, wenn es dafür einen konkreten und sachlichen Grund gibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet werden soll oder repariert werden muss. Die Besuche müssen außerdem rechtzeitig vorher angekündigt und der Termin mit den Mieterinnen und Mietern abgestimmt werden. Allerdings haben Vermieter, Maklerin und Co. nicht das Recht, bei der Besichtigung gegen den Willen der Bewohner zu fotografieren und zu filmen.
Gerade wenn eine Wohnung neu vermietet oder verkauft werden soll, drängen Eigentümer oder Verwalter darauf, dass Fotos oder gar ganze Fotoserien geschossen werden. Die Bilder tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet in Immobilien- oder Kaufanzeigen auf. Sie sollen potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen entscheiden aber allein Mieterinnen und Mieter, ob, was und von wem fotografiert werden darf.
Privatsphäre schützen
Hinzu kommt, dass Fotografien in der Mietwohnung einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre darstellen können. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Fotos – gewollt oder ungewollt – die Lebensart der Mieterinnen und Mieter, die Einrichtung oder andere sensible Informationen preisgeben können. pm