Region. „Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen“ warnt der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen. Ähnlich wie bei Schnee und Eis müsse der Anlieger, das heißt der Eigentümer oder Vermieter, das Laub wegräumen oder wegfegen. Der Vermieter kann mit diesen Aufgaben den Hausmeister oder eine Firma beauftragen, aber diese Verpflichtung per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Voraussetzung dafür ist immer eine entsprechende Vereinbarung.
Die Verpflichtung, Laub zu fegen oder zu räumen, hat ihren Sinn: So soll vermieden werden, dass Passanten auf nassem Laub ausrutschen. Daher muss man immer dann fegen, wenn es objektiv nötig ist - etwa wenn der gesamte Bürgersteig von Laub bedeckt oder es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist.
Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt laut dem Deutschen Mieterbund Esslingen-Göppingen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Demnach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. pm