Region. Wie viel darf eine Mietwohnung kosten? Diese Frage ist vor allem dann wichtig, wenn der Landkreis die Miete im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung durch das Jobcenter und das Kreissozialamt bezahlt. Wie alle Kommunen in Deutschland muss der Landkreis Esslingen als zuständiger Träger für die Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch den Spagat schaffen, einerseits bedürftigen Bürgern eine angemessene Unterkunft zu finanzieren, andererseits aber die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Daher hat der Landkreis 2018 erstmals die angemessenen Kosten der Unterkunft, die sogenannte Mietobergrenze, für das gesamte Kreisgebiet ermittelt. Hierfür mussten auch die umfangreichen Vorgaben des Bundessozialgerichtes berücksichtigt werden. Die Fortschreibung erfolgt alle zwei Jahre. In die Fortschreibung werden auch die Erfahrungswerte einfließen, die in der Zeit seit der erstmaligen Anwendung gemacht wurden.
Mithilfe ist nötig
Um die angemessene Miethöhe möglichst genau abzubilden, ist der Landkreis Esslingen auf die Mithilfe der Bürger angewiesen: Bis zum 30. April wird im Auftrag der Landkreisverwaltung das Institut Rödl nach dem Zufallsprinzip eine Vielzahl von Mietern, Wohnungseigentümern und alle Wohnungsbaugenossenschaften im Landkreis anschreiben, um Informationen zu den jeweiligen Mietangeboten und den entsprechenden Miethöhen zu erhalten. Dabei besteht auch für Mieter, die nicht direkt vom Landkreis angeschrieben werden, die Möglichkeit zur Teilnahme an der Erhebung. Hierfür ist eine Telefon-Hotline eingerichtet, erreichbar unter der Nummer 09 11/91 93 40 00.
Im Rahmen der Erhebung werden keine personenbezogenen Daten gesammelt und sie läuft anonymisiert. Es werden lediglich Wohnungsdaten benötigt. Basierend auf dieser Datengrundlage wird das Konzept zu den Mietobergrenzen im Landkreis fortgeschrieben, die der Landkreis ab dem 1. August für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung berücksichtigt. pm