Unzugeordnete Artikel

Drei Fragen an Verbraucherschützer Niels Nauhauser

1. Wie oft kommt es vor, dass Banken Sparguthaben an Unberechtigte auszahlen?

Dazu kann ich Ihnen keine Zahlen nennen, darüber führt ja niemand Protokoll. Aber entsprechende Beschwerden von Verbrauchern bei uns sind äußerst selten.

2. Sind ­Banken nicht verpflichtet, bei Vorlage des Sparbuchs einen Identifikationsnachweis zu verlangen?

Eine Auszahlung von Kontoguthaben setzt grundsätzlich eine Legitimationsprüfung voraus. Bei Sparbüchern gilt aber die Besonderheit, dass diese eine Urkunde sind, und dass Auszahlungen an den Inhaber der Urkunde möglich sind. In der Regel behalten die Banken sich gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, an denjenigen, der die Sparurkunde vorlegt, auch Zahlungen zu leisten. Wenn der Bank aber bekannt ist, dass derjenige, der die Urkunde vorlegt, keine Berechtigung zur Verfügung hat, kann und muss sie die Auszahlung verweigern.

3. Wie können Verbraucher sich schützen?

Aufgrund der Besonderheit des Sparbuches als Urkunde ist es ratsam, dieses sicher zu verwahren. Möchte man Verfügungen von bestimmten Personen ausschließen oder explizit zulassen, kann man dies der Bank schriftlich mitteilen. Alternativ kann man statt des Sparbuches auch ein Tagesgeldkonto wählen, bei dem ausschließlich an den Kontoinhaber und ausdrücklich Bevollmächtigte ausgezahlt werden darf.adö