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Expertentipp von Axel Klapatat, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zum Thema Kündigung und Abfindung

Axel Klapatat, PLATO Rechtsanwälte GbR, Marktstraße 22, Kirchheim unter Teck

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung immer verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen. Tatsächlich besteht nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ein echter Anspruch auf eine Abfindung. Vielmehr ist die Abfindung in den allermeisten Fällen das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zuge einer ausgehandelten Beendigungslösung durch einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach vorangegangener Kündigung durch den Arbeitgeber.

Für die Höhe der Abfindung spielt der Grad an Kündigungsschutz, den der Arbeitnehmer konkret genießt, sowie der Kündigungsgrund, eine entscheidende Rolle. Denn der Arbeitgeber wird umso mehr gewillt sein, eine Abfindung zu zahlen, je länger der Arbeitnehmer bereits im Betrieb arbeitet und je weniger der Arbeitnehmer selber zu der Kündigung Anlass gegeben hat. Auch gibt es weitere Faktoren, wie z.B. das Bestehen einer Schwerbehinderung, die zu berücksichtigen sind. Letztlich ist es auch entscheidend, ob der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage bei Arbeitsgericht erhoben hat. Denn ist die gesetzliche Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung erst einmal verstrichen, ist der Arbeitgeber üblicherweise nicht mehr bereit eine Abfindung zu bezahlen.

Häufig wird folgende Berechnungsformel zur Ermittlung einer angemessenen Höhe der Abfindung verwendet: ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr (= so genannter Faktor 0,5). Dieser Betrag entspricht der Regelabfindung. Je nach Umständen des Einzelfalls kann hiervon aber auch nach oben oder unten abgewichen werden. Denn letztlich ist eine Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei verhandelbar.

Sie sollten daher unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben oder wenn Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Ihrer Mitarbeiter beenden wollen. Unsere sehr erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht, Axel Klapatat, Julia Spork und Florian Rieleder, beantworten gerne Ihre diesbezüglichen Fragen und geben Ihnen wichtige Ratschläge und wertvolle Tipps.

PLATO Rechtsanwälte GbR
Marktstraße 22, Kirchheim unter Teck