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Funkmast: Hoheit bei Kommunen

Zum Artikel „Gekommen, um zu bleiben“ vom 2. August

Der Beitrag suggeriert, dass Kommunen bezüglich des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur nichts machen können und die Errichtung neuer Antennen nicht beeinflussen können.

Die Planungshoheit liegt aber in den Händen der Kommunen. Auch gemäß 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) Paragraf 7a (Beteiligung der Kommunen) sind Kommunen zu hören und deren Stellungnahmen zu berücksichtigen. Funk ist rechtlich eine Immission wie Lärm und Luftverschmutzung. Eine Kommune muss innerhalb acht Wochen auf die unerlässliche Anzeige des Mobilfunkbetreibers ans Rathaus reagieren. Dass das neue Baulandmobilisierungsgesetz (06/2021) die Betreiber stützt, ist nicht ersichtlich. Kommunalplanerische Abwägungen gegenüber Gesundheit, Ortsbild, Entwicklungsmöglichkeiten, Natur et cetera sind weiterhin möglich. Flächennutzungspläne - und Einwohneranträge - können hilfreich sein. Aktuelle Informationen gibt es in den beiden Diagnose-Funk-Webinaren „Kommunale Handlungsfelder 1 + 2“ (04/2021; mit Hinweisen auf aktuelle Fach-Publikationen).

Hat der Mobilfunkbetreiber die Verpächter der Antennen-Standorte haftungsrechtlich freigestellt? Kürzlich urteilte ein wichtiges Bundesgericht in den USA (US Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Washington D.C.), die US-Funk-Genehmigungsbehörde (FCC) habe zu erklären, warum sie (die FCC) gesundheitsschädliche Auswirkungen des Mobilfunks ignoriere (08/2021). Und der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (STOA) bekundet den Nachweis der Krebswirksamkeit des Mobilfunks (06/2021). Damit ist die BImschV von 1996, auch im Sinne von Vorsorge, bezüglich der Grenzwerte dringend zu überarbeiten. Eine gute Mobilfunkversorgung kann auch anders erfolgen.

Dr. Niels Böhling, Kirchheim