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Haustür abschließen oder Fluchtweg ermöglichen

Recht In manchen Mehrfamilienhäusern muss nachts abgeschlossen werden – problematisch bei einem Brand.

Region. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die Haustür eines Mehrfamilienhauses nachts abgeschlossen sein muss. Viele Mietverträge oder Hausordnungen enthalten aber nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen Klauseln, die Mieter verpflichten, beispielsweise ab 22 Uhr die Haustür zu verschließen. Streit darüber, ob eine derartige Vertragsvereinbarung wirksam und sinnvoll ist, entsteht dann nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter den Nachbarn im Haus. Die einen haben ein Schutzinteresse, dass keine Unbefugten so einfach ins Haus kommen können, die anderen fordern, dass der Fluchtweg gewahrt sein müsse, beispielsweise in einem Brandfall.

Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln hielt die Vertragsregelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam. Auch das Amtsgericht Hannover erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss. Dagegen erklärte aber das Amtsgericht Köln, es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Und das Landgericht Frankfurt hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn man einen Schlüssel dabei habe. Dies schränke aber die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht gewährleistet sei, dass Bewohner oder Besucher bei der Flucht an den Schlüssel denken und ihn griffberit parat hätten. Eine abgeschlossene Haustür könnte sich so als tödliches Hindernis erweisen.

Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden. So ein System lässt ein Verschließen der Haustür zu, ermöglicht aber auf der Innenseite ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.pm