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Mieterbund klärt über Rechte auf

Service Es gibt einige Situationen, in denen Mieter frühzeitig aus dem Vertrag kommen.

Region. Grundsätzlich müssen Mieter den Mietvertrag einhalten. Das schreibt der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen in einer Pressemitteilung. Das bedeutet: Bei unbefristeten Mietverträgen müssen Mieter in aller Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Miete zahlen. Bei Zeitmietverträgen oder Mietverträgen mit einem Kündigungsverzicht, zum Beispiel über zwei Jahre, können sie das Mietverhältnis nicht vorzeitig beenden - auch dann nicht, wenn sie dem Vermieter einen oder drei Nachmieter stellen.

Ausnahmen von der Regel

Anders nur, so der Deutsche Mieterbund, wenn das Recht zur Nachmieterstellung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und dieses Interesse schwerer wiegt als das Vermieterinteresse an der Vertragserfüllung - zum Beispiel dann, wenn der Mieter berufsbedingt an einen anderen Wohnort zieht oder er in ein Alters- oder Pflegeheim wechselt oder wenn er aus familiären Gründen, etwa wenn sich Nachwuchs ankündigt, eine größere Wohnung benötigt. In diesen Fällen oder auch dann, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, falls dieser einen geeigneten Nachmieter stellt, ist die Nachmietersuche allein und ausschließlich Sache des Mieters. Der Vermieter muss dabei dann nicht mitwirken - das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Mieter muss den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters zu machen.

Dazu kann auch gehören, dass der Mieter Verdienstbescheinigungen, Bonitätsauskünfte oder Selbstauskünfte des potenziellen Nachfolgers beibringt. Der Vermieter selbst ist dagegen nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken. Er muss auch keine Besichtigungstermine anberaumen oder an ihnen teilnehmen. Der Mieter kann selbst Besichtigungstermine in der Wohnung durchführen, hierbei ist er nicht auf den Vermieter angewiesen.pm

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen bietet der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen an. Weitere Informationen dazu gibt es im Netz unter www.mieterbund-es-gp.de