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Nicht zum Kringeln

Schlangen, wie man sie höchstens aus DDR-Zeiten vage in Erinnerung hat, bilden sich auf einmal mitten in Kirchheim, in der Schlierbacher Straße. Warum das alles? Weil ein Donut-Laden eröffnet hat. Wer keinen Bezug zu diesem süßen US-Export hat, mag ungläubig den Kopf schütteln. Er könnte sich aber trotzdem für den Betreiber des Ladens über dessen großen Erfolg zum Einstand freuen - normalerweise. Aber was ist schon normal in diesen Zeiten?

Die Pandemie ist das eine, der Lockdown das andere. Viele Läden sind deswegen geschlossen. In der Weihnachtszeit war es sogar untersagt, dass die Kunden ihren bestellten Einkauf an der Ladentür abholen. Gefürchtet waren hohe Ansteckungszahlen durch den Kontakt in Warteschlangen. Also ging es darum, solche Schlangen von vornherein zu unterbinden. Lebensmittelläden dagegen dürfen geöffnet bleiben. Ihr Angebot dient der Grundversorgung. Aber auch sie müssen darauf achten, dass die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.

Wie ist das nun mit einem Donut-Laden? Es ist müßig, darüber zu diskutieren, wie (über)-lebensnotwendig süßes Kringelgebäck ist. Andererseits handelt es sich aber unbestreitbar um Lebensmittel, weswegen der Verkauf grundsätzlich gestattet ist - aber unter entsprechenden Auflagen.

Zu diesen Auflagen gehören die Abstandsregeln. Deren Einhaltung hat der Betreiber zu garantieren. Wenn der Ansturm so groß ist, dass ein Hinweisschild oder auch die Abstandsmarkierungen am Boden nicht mehr ausreichen, muss der Laden Sicherheitspersonal aufbieten, um die Einhaltung der Regeln durchzusetzen und garantieren zu können. Nachdem es aber mehrfach zu chaotischen Szenen gekommen war, mussten Polizei und Ordnungsdienst der Stadt den Laden am Sonntag und am Montag schließen.

Der Sonntag dagegen war noch ein zusätzliches Problem: Der Betreiber hatte bei der Stadt angefragt, ob er am Sonntag seine Neueröffnung feiern darf. Dies hat die Stadt klar untersagt, wie Oberbürgermeister Pascal Bader nun im Ausschuss für Bildung, Soziales und Bürgerdienste mitteilte. Ein spezieller Donut-Laden kann nicht vom Sonntags-Verkaufsverbot ausgenommen werden, anders als eine Bäckerei. Trotzdem machte der Laden am Sonntag auf. Deswegen muss der Betreiber nun mit einer saftigen Strafe rechnen.