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Recht auf Weihnachtsschmuck

Mieter haben das Recht, die eigene Wohnung in der Vorweihnachtszeit zu dekorieren. Auch Lichterketten an Fenstern und Balkonen gehören nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen zu einer weit verbreiteten Sitte. Außerhalb der eigenen Wohnung sind der Dekorationslust aber Grenzen gesetzt. Der Weihnachtsschmuck muss richtig gesichert sein, sodass er auch bei Wind und Sturm nicht herunterfällt und Passanten gefährdet. Will ein Mieter einen Nikolaus oder Weihnachtsmann an der Außenfassade anbringen, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Falls für die Installation die Fassade angebohrt wird, kann der Vermieter das ablehnen. Sind aber Nachbarwohnungen weihnachtlich geschmückt, kann er ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen. Bei Weihnachtsdekoration muss auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wenn ein „Feuerwerk mit tausend Lichtern“ die ganze Nacht über funkelt und Mieter in der gegenüber liegenden Wohnung am Schlafen hindert, können die sich wehren und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. pm