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Steuerabzug vermeiden

Freistellungsaufträge

lps/Cb. Zinserträge sind derzeit äußerst mager und bewegen sich gegen Null. Es gibt aber einige Anbieter von Tagesgeldkonten mit einer merkbaren Verzinsung, zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten. Auch langfristige Sparverträge und Bausparkonten bringen kleine Zinserträge und Boni. Das sind alles steuerpflichtige Erträge. Wer Aktien besitzt, erhält bei vielen Unternehmen einmal pro Jahr Dividenden, also Gewinnausschüttungen, wenn die Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre das beschließt. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist Voraussetzung für die Freistellung vom Abzug der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Diesen reicht man unterschrieben seinem Kreditinstitut ein. Für die Ersterteilung oder Änderung von Freistellungsaufträgen ist die Steueridentifikationsnummer (nicht die Steuernummer) anzugeben. Das gilt für Alleinstehende und Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner. Sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, wird bei Zinserträgen, Dividenden, Erträgen aus Investmentfonds und bei Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren ein Abzug in Höhe von 25 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Alleinstehende mit ständigem Wohnsitz im Inland können Freistellungsaufträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 Euro stellen. Ehegatten und Lebenspartner stellen entweder einen gemeinsamen Auftrag bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages in Höhe von 1602 Euro oder Einzel-Freistellungsaufträge bis jeweils 801 Euro. Freistellungsaufträge dürfen in Teilbeträgen auf mehrere Institute aufgeteilt werden. Dabei darf die Gesamtsumme der freigestellten Beträge nicht überschritten werden. Einbehaltene Steuern können in der Einkommensteuererklärung im Rahmen der „Günstigerprüfung“ geltend gemacht werden.