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Trennungsjahr in Haft

Wenn der Trennungswille erkennbar wird

BRAK. Verbüßt ein Ehegatte eine Haftstrafe, kommt es für den Beginn des Trennungsjahrs darauf an, wann der eine Ehegatte den Trennungswillen des anderen erkennen kann. Den Versorgungsausgleich auszuschließen, lehnt das OLG Zweibrücken ab.

Mit seinem Beschluss vom 21. April 2021 (Az. 2 UF 159/20), der erst jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Beschwerden zweier Eheleute zurückgewiesen. Der Ehemann wendete sich gegen die Scheidung, die das Amtsgericht zuvor ausgesprochen hatte, die Ehefrau gegen den Versorgungsausgleich.

Während sie durchgängig berufstätig war, war ihr Ehemann schon bei der Heirat im Jahr 2002 seit Jahren drogenabhängig, hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und bloß kurzzeitige Hilfsarbeiten ausgeführt. Im Wesentlichen änderte sich an dieser Situation in fast 20 Jahren Ehe nichts, bei Zustellung des Scheidungsantrags saß der Ehemann in Strafhaft.

Er argumentierte daraufhin, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, seine Noch-Ehefrau berief sich auf § 27 Versorgungsausgleichsgesetz: Der Versorgungsausgleich sei in diesem Fall unbillig. Erfolg hatten beide damit schon erstinstanzlich nicht, das Amtsgericht erklärte die Ehe für geschieden und führte den Versorgungsausgleich durch.

Zu Recht, entschied das OLG mit seinem Anfang Januar veröffentlichten Beschluss: Zwar sei eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Wenn die Eheleute aber nicht täglich zusammenlebten, komme es zur Berechnung der Trennungszeit darauf an, wenn der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Im entschiedenen Fall sahen die Richter diesen Zeitpunkt jedenfalls im Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrags der Ehefrau. Und der lag dann eben schon über ein Jahr zurück.

Einen Grund, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG ausnahmsweise auszuschließen, sahen die OLG-Richter ebenfalls nicht. Die Frau habe schließlich schon bei ihrer Heirat gewusst, dass sie von einem drogenabhängigen Mann ohne Ausbildung keine erheblichen Rentenanwartschaften zu erwarten habe.