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Ums Grillen ist ein hitziger Streit entfacht

Vergleich Nachbarn einigen sich vor Gericht vorerst auf klare Regeln über den künftigen Umgang mit der Grillleidenschaft eines Kirchheimers. Von Andreas Volz

Des einen Freud, des andern Leid: Grillen im Garten. Symbolbild
Des einen Freud, des andern Leid: Grillen im Garten. Symbolbild

Grillen: Da läuft den einen das Wasser im Mund zusammen - und den anderen die Galle über. Es kommt eben immer darauf an, wer gerade grillt und in welchem Umfang das geschieht. Gestern hatte sich Alexander Illig, Richter am Kirchheimer Amtsgericht, mit der Frage zu befassen, was beim Grillen beiden Seiten zumutbar ist. Der Grillmeister, der in einem Kirchheimer Teilort wohnt, fühlt sich in seiner Freiheit eingeschränkt, sollten ihm die Nachbarn diktieren wollen, wann er wie lange grillen darf. Die Nachbarn wiederum wollen hin und wieder die Fenster öffnen, ohne dass sich ihre Wohnräume deswegen gleich in eine „Räucherkammer“ verwandeln.

Der Grundkonflikt ist eigentlich nicht lösbar, weshalb sich die Parteien vor Gericht wiederfanden. Der Richter, der immer wieder für beide Seiten Verständnis zeigte, aber auch von beiden Seiten Verständnis einforderte, brachte nach eingehendem Erörtern der Thematik einen widerruflichen Vergleich zustande: Beide Parteien haben nun die Gelegenheit, vier Wochen lang zu überlegen, ob sie wirklich mit allen Bestimmungen einverstanden sind. Sollten sie ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, hat der Vergleich Bestandskraft.

Dem Hobbygriller bleibt dann noch ein Monat Zeit, um zwei seiner Grillgeräte umzusetzen - die beide Stein des Anstoßes waren: den „Smoker Joe 16 Zoll“ sowie den Gasgrill mit der Modellbezeichnung „Napoleon“. Er selbst bezeichnet den Gasgrill indessen nicht mit dem Namen des Kaisers aus Korsika. Für ihn ist es schlicht „mein Hauptgrill“, bei dem er sich auf keinerlei Kompromisse einlassen möchte - zumindest bei der Frage nach den Grillzeiten.

„Napoleon“ soll umziehen

Beim Standort des Grills war er immerhin bereit, ihn mit dem seines „großen Smokers“ (besagtem „Joe“) zu vertauschen. „Napoleon“ kommt demnach von der Grundstücksgrenze weg, an den bisherigen Standort „Joes“. Der „Hauptgrill“ wäre künftig also 6,50 Meter entfernt vom Nachbargrundstück. Der „große Smoker“ dagegen käme direkt an der Grenze zur Aufstellung. Dafür aber gibt es hier eine klare zeitliche Regelung: Er darf maximal drei Mal im Jahr betrieben werden, für maximal 24 Stunden am Stück, und auch das nur, wenn das große Smoken 24 Stunden im Voraus angekündigt wird - damit die Nachbarn rechtzeitig ihre Fenster schließen können.

Wo es einen „großen Smoker“ gibt, muss auch ein „kleiner Smoker“ vorhanden sein. Die Typenbezeichnung spielte in diesem Fall keine Rolle, aber auch da gibt es nun klare Regelungen: Der „kleine Smoker“ sowie jede Art von Holz- oder Kohlegrill dürfen - dem Vergleich zufolge - nicht öfter als zwei Mal im Monat zum Einsatz kommen, und zwar maximal zwischen 9 Uhr und 22.30 Uhr.

Für den Gasgrill wiederum wollten die Nachbarn dieselbe zeitliche Beschränkung erreichen - was der Beklagte vehement ablehnte. Als Beispiel für notwendige Überschreitungen dieses zeitlichen Rahmens beim Gasgrill nannte er die Weihnachtsgans: „Wenn ich die mittags um 12 Uhr auf den Tisch bringen will, muss ich spätestens um 6 Uhr morgens damit anfangen.“ 22.30 Uhr als Zeitpunkt für den „Grill-Zapfenstreich“ lehnt er gleich aus mehreren Gründen ab: „Es kann ja sein, dass ich danach noch einen Nachtisch servieren möchte, für den ich den Grill brauche.“ Außerdem wolle er keinem hungrigen Gast eine Wurst verwehren, nur weil es schon 22.30 Uhr ist.

Ein Grillprofi sei er sicher nicht, stellt der Beklagte klar: „Ich verdiene ja kein Geld damit.“ Dennoch ist er ein sehr passionierter Hobbygriller. Es sei aber nicht so, dass er jeden Tag von vor 9 bis nach 22.30 Uhr grille. Und er sei auch nicht der einzige, der in der Nachbarschaft grillt. Letzten Samstag zum Beispiel hätten andere Nachbarn Fisch gegrillt - was aber ihm angelastet worden sei.

Das Hauptproblem, das Richter Illig erkannte, lässt sich leider durch keinen Vergleich lösen: „Sie wohnen zu dicht aufeinander.“