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Wenn woanders die Kickstiefel geschnürt werden sollen

Fußball Um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten, müssen in der Wechselperiode wichtige Kriterien erfüllt werden.

Stuttgart. Seit dem gestrigen Freitag läuft im württembergischen Amateurfußball die zweite Wechselperiode, die eigentlich bis Ende des Monats läuft. Nachdem allerdings der 31. Januar auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den 1. Februar.

Die zweite Wechselperiode gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2002) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2004). Bis zum 1. Februar müssen Vereinswechsel online beantragt sein, um im Falle einer Zustimmung das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele zu erhalten. Das Spielrecht für Freundschaftsspiele wird grundsätzlich ab Antragseingang erteilt.

Die Aussetzung des Spielbetriebs aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 29. Oktober hat keine Auswirkungen auf die zweite Wechselperiode. Die genannten Fristen bleiben zunächst bestehen. Ebenso gibt es keine Änderungen bei der Sechs-Monate-Regelung.

Geht einem Verein eine Abmeldung eines Spielers - entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein - zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen den Spieler online abmelden. Dort muss auch der Tag des letzten Spiels angegeben werden. Seit Kurzem bietet DFBnet Pass-Online hierzu eine einfache und schnelle Suchmöglichkeit.

Sowohl bei einem Vereinswechsel eines Amateurspielers als auch eines Vertragsspielers bedarf es in der zweiten Wechselperiode der Zustimmung des abgebenden Vereins, sofern die sofortige Spielerlaubnis erteilt werden soll. Die Regelung, dass eine Nicht-Zustimmung durch Zahlung eines festgelegten Entschädigungsbetrag ersetzt werden kann, gilt in dieser Wechselperiode nicht.

Bei einem Vertragsspieler muss der bisherige Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen fristgerecht aufgelöst sein. Erhält der Spieler einen „Folgevertrag“ bei einem neuen Verein, muss die Auflösung bis spätestens 1. Februar erfolgt und bei der Passstelle des WFV eingereicht sein. Zudem muss der neue Vertrag spätestens zum 1. Februar beginnen und mit dem Antrag auf Vereinswechsel ebenfalls bis spätestens 1. Februar der WFV-Passstelle vorgelegt werden.

Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss auch bis spätestens 1. Februar online beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Diesem muss auch die nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.

Nicht betroffen von der Wechselperiode ist der Jugendbereich vom jüngeren A-Junioren- beziehungsweise B-Juniorinnen-Jahrgang abwärts. Dort zählt für das Spielrecht für Pflichtspiele weiterhin: Bei Zustimmung drei Monate nach dem Tag der Abmeldung und bei Nicht-Zustimmung sechs Monate nach dem letzten Spiel. pm