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Wie weit reicht das Baugesetzbuch?

Zum Artikel „Neubaugebiet sorgt für Zündstoff“ vom 13. Dezember

Das „Beschleunigte Verfahren“ ist anscheinend ein fester Begriff im Bereich Baulandverfügbarkeit. Erstmals las ich darüber anhand von Fällen angestrebter Enteignung landwirtschaftlichen Bodens am Nordrand Münchens vor ein paar Jahren. Vergangenes Jahr war bezüglich Untere Wiesen in Dettingen die Rede davon. Am 11. Dezember brachte der Teckbote Ähnliches über Hochdorf. Jetzt ist Ohmden dran. Der Druck auf Kommunen scheint zu wachsen. Dieses Verfahren eignet sich dafür, unter Überspringung des Flächennutzungsplans einen Bebauungsplan zu erstellen.

Anhand von meinen Notizen zu einem Teckboten-Artikel vom April dieses Jahres finde ich folgende Sätze: „Das Baugesetzbuch sieht in Paragraph 176 vor, dass ,im Geltungsbereich eines Bebauungsplans‘ ein Grundstücksbesitzer gezwungen werden kann, zu bauen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags nannte 2018 in einem Papier Wohnungsmangel als einen zulässigen Grund für ein Baugebot. Dieses zu verhängen, ist ein Verwaltungsakt und bedarf keiner Zustimmung des Gemeinderats. Die Verwaltung kann ein Bußgeld androhen und - als ,ultima ratio‘ - eine Enteignung bei angemessener Entschädigung anordnen.“

Ende November 2017 brachte der Bayerische Rundfunk einen Bericht: „Als der Landwirt Hans . . . die Schlagzeile ,Hier kann die Stadt München noch wachsen‘ las, erfuhr er zu seiner großen Überraschung, dass München auf seinen Feldern ein Wohnviertel für Zehntausende Menschen errichten will. Geredet hatte mit ihm noch niemand, obwohl die Planung schon seit 2011 läuft.“

Karl Dannenhauer, Weilheim