Wer ein Fahrzeug beschädigt hat, ist verpflichtet, „eine angemessene Zeit“ am Unfallort zu warten. Was angemessen ist, hängt von den Umständen ab: Auf dem Parkplatz eines Supermarktes ist es dem Unfallverursacher eher zuzumuten, auf den Fahrer des anderen Fahrzeugs zu warten als nachts auf einem einsamen Waldparkplatz. Eine Wartezeit von 30 Minuten sei aber das Mindeste, sagt Bernhard Block von der Verkehrspolizei. Wenn der Besitzer des beschädigten Autos nicht auftaucht, genügt es nicht, seine Visitenkarte oder einen Zettel mit den Personalien unter den Scheibenwischer zu klemmen. „Der Unfallverursacher muss zusätzlich die Polizei informieren“, sagt Block. Die muss nicht unbedingt vorbeikommen, es genügt, telefonisch die Kennzeichen der Fahrzeuge und seine Personalien durchzugeben. „Wer die Nummer des Polizeireviers nicht kennt, kann dafür auch die 110 wählen“, sagt der Experte. Wer nach einem Unfall in Panik davongefahren ist, hat unter Umständen die Chance, sein Fehlverhalten noch zu korrigieren, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Dann wird in der Regel auf eine Strafverfolgung wegen Unfallflucht verzichtet. Allerdings gelte diese Ausnahme nur bei kleinen Blechschäden außerhalb des fließenden Verkehrs und, wenn die Polizei noch keine Ermittlungen aufgenommen habe, sagt Block.ez
Richtiges Verhalten bei einem Unfall