Diskriminierung als sportrechtlicher Tatbestand wird vom Württembergischen Fußballverband in zwei Paragrafen der Rechts- und Verfahrensordnung behandelt: gegen Vereine und Vereinsmitglieder oder gegen Spieler.
Ein Merkblatt für Schiedsrichter beim Ausfüllen der Online-Spielberichte definiert Diskriminierung unter anderem als herabwürdigende oder verunglimpfende Äußerung in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Abstammung, Geschlecht oder sexuelle Identität.
Den Unparteiischen wird dabei nahegelegt, insbesondere Beleidigungen wie „Türkenschwein“, „Nigger“ oder „Zigeuner“ zu erfassen. Entsprechend gekennzeichnete Spielberichte werden bei der automatischen Durchsicht von der WFV-Rechtsabteilung erkannt und nach konkreter Bewertung zu einem Verfahren gebracht. Voraussetzung: Die Täter sind namentlich bekannt.
In der Saison 2017/18 gab es demnach 18 Sportgerichtsurteile wegen Diskriminierung gegen Spieler und 16 gegen Vereine oder Vereinsmitglieder. Zur quantitativen Einordnung: Pro Saison finden in Württemberg rund 130 000 Amateurspiele statt.pet