Kirchheim. Rund 200 Besucher konnte Gregor Küstermann, Zweiter Vorsitzender von Haus und Grund Kirchheim und Umgebung, begrüßen. „In Deutschland wird wieder verstärkt auf Sachwerte gesetzt,“ konstatierte Kreissparkassendirektor Dietmar Ederle in seinem Grußwort. Dies spiegle sich darin wider, dass in Kirchheim das Angebot an Häusern und Grundstücken gering sei. Die Unsicherheit an den Finanzmärkten werde die Nachfrage nach Immobilien noch erhöhen, prognostizierte Ederle.
Im Hauptreferat ging Bezirksschornsteinfeger Karl-Heinz Sigel auch auf die Geschichte des Schornsteinfegerhandwerks ein. Seit 1721 existieren Bezirke, für die Schornsteinfegermeister zuständig sind. Ziel war der vorbeugende Brandschutz durch die Sicherstellung von Kehrtätigkeiten und regelmäßige Kontrolle. In der bisherigen Struktur war der Bezirksschornsteinfeger ein Handwerker mit hoheitlich übertragenen Aufgaben. Der Bezirksschornsteinfeger trug die Verantwortung für die Durchführung der Tätigkeiten.
Nach der Neustrukturierung aufgrund eines EU-Gesetzes werde die Struktur der Kehrbezirke mit einem verantwortlichen bevollmächtigten Schornsteinfeger erhalten bleiben, berichtete Sigel. Die Kehrbezirke werden auf sieben Jahre vergeben und dann wieder neu ausgeschrieben. Der bisherige Bezirksschornsteinfeger kann sich auf seinen bisherigen Bezirk bewerben. Die langfristige Planungsperspektive wie bisher sei damit aber nicht mehr gegeben. Durch die Reform werden die Bezirksschornsteinfegertätigkeiten in hoheitliche Aufgaben und freie Tätigkeiten unterteilt. Die hoheitlichen Tätigkeiten, die dem bevollmächtigten Schornsteinfeger vorbehalten bleiben, sind die Durchführung der Feuerstättenschau und die Abnahme von neuen oder geänderten Feuerungsanlagen.
Zu den freien Tätigkeiten des Schornsteinfegers gehören die Durchführung von Kehrarbeiten, Immissionsschutzmessungen und die Abgaswegeüberprüfungen. Die freien Tätigkeiten können andere Schornsteinfeger, die die Meisterprüfung im Schornsteinhandwerk nach deutschem Recht absolviert haben oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht haben, durchführen. Gewerksübergreifend sind die freien Tätigkeiten nur unter Beachtung des Handwerkerrechts möglich, wenn etwa ein Heizungshandwerksmeister die freien Tätigkeiten übernehmen will.
Der Bezirksschornsteinfeger führt die Feuerstättenschau aus und sendet dem Kunden den Feuerstättenbescheid zu. In dem Bescheid wird die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen und die Frist, innerhalb der die Kehrungen und Überprüfungen zu erfolgen haben, festgesetzt. Der Hausbesitzer kann nun den Bezirksschornsteinfeger mit den Kehrungen und Überprüfungen beauftragen, oder einem anderen Schornsteinfegerbetrieb die Aufgaben übertragen. Der Nachweis über die Durchführung ist dem Bezirksschornsteinfeger zu übersenden. Beauftragt der Hausbesitzer einen anderen Betrieb, muss er nachweisen, dass die Kehrungen und Überprüfungen fristgerecht durchführt wurden. Liegt innerhalb einer bestimmten Frist kein Nachweis vor, erfolgt eine unverzügliche Meldung an die Behörde, die zur Folge hat, dass der Bezirksschornsteinfeger unter Umständen nach Aufforderung durch die Behörde, die Maßnahme durchführt. Die neue Regelung gilt ab 1. Januar 2013.
Bezirksschornsteinfeger Sigel wies zudem auf das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energie in Baden-Württemberg hin. Es verpflichtet die Eigentümer von privaten Eigenheimen zur Nutzung von zehn Prozent erneuerbaren Energien, wenn der Heizkessel ab dem 1. Januar 2010 erneuert wird. Das ist durch den Einbau von Pelletsöfen, Solarkollektoren oder Wärmepumpen möglich. Alle, die den Energieausweis ausstellen dürfen, können die Umsetzung bestätigen, in der Regel auch der Bezirksschornsteinfeger. Die Behörde, die diesen Vorgang überwacht, ist die Baurechtsbehörde. Zuständig ist der Bezirksschornsteinfeger auch für die Einhaltung der Energieeinsparverordnung, nach der alte Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, und deren Nennleistung zwischen vier und 400 Kilowatt beträgt, nicht mehr betrieben werden dürfen.