Infoartikel
So versucht der Landkreis, Zwangsräumungen zu verhindern

Das Kreissozialamt wird vom Amtsgericht über Räumungsklagen im Landkreis informiert. Sofort nimmt es zu den Mietschuldnern Kontakt auf und informiert sie, dass sie einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden stellen können. Gleichzeitig werden die Bürgermeisterämter benachrichtigt. Fast die Hälfte der Mietschuldner reagiert laut Sozialamt nicht auf das Angebot oder verzichtet ausdrücklich auf Hilfe. 

Nimmt der Mietschuldner das Hilfeangebot an, klären die Fachleute die Situation. Sie nehmen Kontakt mit dem Vermieter und anderen Stellen wie zum Beispiel dem Jobcenter, Rechtsanwälten, der Schuldnerberatung oder den Sozialen Diensten auf. Der Mieter muss allerdings selbst aktiv werden und dem Gericht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Räumungsklage mitteilen, dass er der Klage widerspricht. Andernfalls terminieren die Richter eine Zwangsräumung. Ist allerdings bekannt, dass sich das Sozialamt um eine Klärung bemüht, kann die Frist unter Umständen verlängert werden. 
Im Landratsamt kümmern sich drei Fachkräfte darum, Wohnungen zu halten und eine Zwangsräumung zu verhindern. In den Großen Kreisstädten nehmen die Mitarbeiter der Sozialen Dienste Kontakt zu den Betroffenen auf. Kommt es zum Äußersten, also zur Zwangsräumung, ist die Kommune verpflichtet, eine Obdachlosenunterkunft bereitzustellen. adö