Infoartikel

Auszug aus dem Strafgesetzbuch

Paragraf 218, Schwangerschaftsabbruch: Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.“

Paragraf 218 a, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs: Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.“

Paragraf 219, Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktlagen: „Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen.“

Paragraf 219 a, Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft: „Wer öffentlich […] oder durch Verbreiten eines Inhalts […] seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs [...] anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.“aro