Infoartikel

Bei Nichtöffentlichkeit ist Verschwiegenheit Pflicht

Verschwiegenheit In Paragraf 30 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg ist die Verschwiegenheit geregelt: „Die Kreisräte sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Landrat von der Schweigepflicht entbindet.“

Verstöße Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann der Landrat Ordnungsmaßnahmen ergreifen, auch ein Ordnungsgeld kann verhängt werden.dh