Infoartikel

Die Gesetzeslage

Lastwagen parken: Gemäß Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Absatz 3a darf man innerhalb von reinen und allgemeinen Wohngebieten Kraftfahrzeuge mit über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen „nicht regelmäßig parken“. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Anhänger parken: Absatz 3b der StVO regelt, dass mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug, dazu zählen auch Wohnwagen, nicht länger als zwei Wochen geparkt werden darf. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Keine Begrenzung für Wohnmobile: Anhänger, die nicht unter die genannten Verbote nach Paragraph 12 fallen, dürfen zwei Wochen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Sofern keine Verbote durch Verkehrszeichen bestehen, dürfen Wohnmobile ohne zeitliche Beschränkung auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. hf