Infoartikel

Kleinbrenner, Brennrechte und Stoffbesitzer

Die Sache mit der Obstbrennerei ist zwar gesetzlich klar geregelt, aber für den Laien nicht leicht zu durchschauen. Ein kurzer Überblick dazu: • Klein- und Obstbrennereien: Der gesetzlich korrekte Begriff ist Abfindungsbrennerei. Die gibt es lediglich im Südwesten und Süden Deutschlands. Das hat geschichtliche Ursachen, die vor allem mit der Kulturform Streuobstwiese zusammenhängen. Deren Obst wird traditionell neben Most und Saft auch zu Bränden verarbeitet. Über drei Viertel der Brennrechte gibt es davon in Baden-Württemberg. • Brennrechte: Um Brennrechte zu erhalten, muss man eine Mindestfläche bewirtschaften. Diese Größe hängt auch vom Ertrag ab. Dazu muss man nachweisen, dass man das Obst nicht anderweitig auf dem Markt loswerden kann. Überdies ist es an einen Besitzstand, also Grundstücke, Haus und Hof gebunden. Dazu braucht es noch ein polizeiliches Führungszeugnis und selbstverständlich die Klärung der zollrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Ende des Brandweinmonopols zum 1. Januar 2018 entfällt dieses Sonderrecht für die traditionellen Gebiete der Klein- und Obstbrennereien. Dann können theoretisch auch Interessierte aus anderen Regionen Brennrechte beantragen. • Stoffbesitzer: Das sind genaugenommen die Besitzer des Rohstoffes, also Eigentümer und Pächter von Obstwiesen. Es handelt sich aber auch um die Sammler wild wachsender Früchte wie Schlehen, Himbeeren und Brombeeren. Stoffbesitzer verfügen nicht über eigenes Brenngerät und beauftragen einen Brenner mit der Destillation. Sie haben ein eigenes Kontingent zur Alkoholherstellung.mor