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So hat der Staat die Elternzeit geregelt

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Für Geburten nach dem 1. Juli des Jahres 2015 gelten neue Regelungen: Mütter und Väter können 24 statt bisher zwölf Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können beide Elternteil insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein. Sie können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eis